Kreditinstitute, Finanzdienstleister, Zahlungsinstitute, Versicherungs- und Finanzunternehmen sowie Versicherungsvermittler und Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen auf Führungsebene einen Geldwäschebeauftragten sowie einen Stellvertreter bestellen. Dieser ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig.
Die Bestellung als auch eine eventuelle spätere Entpflichtung sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters sowie zur Anzeige beim Thüringer Landesverwaltungsamt besteht für folgende Verpflichtete:
-Finanzunternehmen sowie im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Finanzunternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie nicht bereits von den Nummern 1 bis 5, 7, 9, 10, 12 oder 13 erfasst sind,
-Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, soweit es sich nicht handelt um
a) Betreiber von Geldspielgeräten nach § 33c der Gewerbeordnung,
b) Vereine, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes betreiben,
c) Lotterien, die nicht im Internet veranstaltet werden und für die die Veranstalter und Vermittler über eine staatliche Erlaubnis der in Deutschland jeweils zuständigen Behörde verfügen,
d) Soziallotterien
§ 7 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) für Bestellung
§ 7 Abs. 4 Geldwäschegesetz (GwG) für Anzeige der Bestellung und Entpflichtung
Formular „Mitteilung über die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten“
Schriftform ist erforderlich
Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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