Körperschaftsteuer wird auf das Einkommen von Körperschaften erhoben.
Die Körperschaftsteuer entsteht grundsätzlich mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. Der Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr.
Die Grundlage für die Festsetzung der Körperschaftsteuer bildet in der Regel die Körperschaftsteuererklärung.
Die Körperschaftsteuererklärung und die jährlichen Gewinnermittlungen sind grundsätzlich elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Mit Ausnahme der Übermittlung der sog. E-Bilanz steht Ihnen hierzu kostenlos das von der Finanzverwaltung angebotene Dienstleistungsportal „Mein ELSTER“ (vorherige Registrierung notwendig) zur Verfügung.
Ob Sie als Geschäftsführer oder Vorstand einer Körperschaft zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung verpflichtet sind, ergibt sich aus den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Bitte konsultieren Sie in Zweifelsfällen eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
Körperschaften unterliegen der Körperschaftsteuer mit ihrem zu versteuernden Einkommen.
Nachdem die Körperschaftsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgegeben wurde, wird diese durch das Finanzamt geprüft.
Nach erfolgter Prüfung wird das Finanzamt einen Körperschaftsteuerbescheid erlassen. Mit diesem wird die Körperschaftsteuer festgesetzt.
Die in § 1 KStG aufgezählten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Dies sind zum Beispiel:
Daneben können ausländische Gesellschaften mit ihren inländischen Einkünften der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen.
Unterliegt eine Körperschaft der Körperschaftsteuerpflicht, muss eine Körperschaftsteuererklärung abgegeben werden. Dies hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen.
Mit der Körperschaftsteuererklärung muss immer eine Gewinnermittlung – ebenfalls elektronisch – eingereicht werden.
Gegebenenfalls müssen weitere Erklärungen (z.B. Umsatz- oder Gewerbesteuererklärung) eingereicht werden. Bitte konsultieren Sie in Zweifelsfällen eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
Welche Unterlagen im Einzelnen erforderlich sind, können Sie auch den Hinweisen im jeweiligen Steuererklärungsvordruck entnehmen.
keine
Abgabefrist der Körperschaftsteuererklärung:
Wie lange die Bearbeitung einer Körperschaftsteuererklärung bzw. die Festsetzung der Körperschaftsteuer dauert, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.
§§ 149, 150, 155, 157, 224, 347 Abgabenordnung (AO)
§§ 1, 2, 7, 8, 30, 31 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
§§ 25, 36 Einkommensteuergesetz (EStG)
Finanzministerium des Landes Hessen
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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