Für den Eintritt oder Wiedereintritt in eine steuererhebende Religionsgemeinschaft geben sie eine Erklärung gegenüber der entsprechenden Religionsgemeinschaft ab.
Wenn Sie in eine steuererhebende Religionsgemeinschaft eingetreten sind, erfolgt eine Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM).
Für die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die Meldedaten maßgebend.
Die Finanzämter können die Religionszugehörigkeit in den Meldedaten nicht ändern. Dies ist nur den hierfür zuständigen Meldebehörden möglich. Dies kann z. B. wichtig werden, wenn bei den Meldebehörden fehlerhafte Daten vorliegen sollten. Dies ist dann nicht bei den Finanzämtern, sondern bei den Meldebehörden - gegebenenfalls zusammen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft - zu klären.
Für den Eintritt oder Wiedereintritt in eine steuererhebende Religionsgemeinschaft geben sie zunächst eine Erklärung gegenüber der Religionsgemeinschaft ab.
Persönliche Erklärung des Kircheneintritts bzw. Wiedereintritts gegenüber der Religionsgemeinschaft.
Grundsätzlich sind keine Unterlagen erforderlich.
Keine
Beim Eintritt oder Wiedereintritt in eine Religionsgemeinschaft wird die Änderung des Kirchensteuerabzugsmerkmals zum 1. des auf den Eintritt folgenden Monats steuerlich wirksam. Beispiel: Wenn Ihr Kircheneintritt am 4. Juli erfolgt, so wird dies am 1. August steuerlich wirksam.
§ 39e Abs. 3 Einkommensteuergesetz
Die Rechtsgrundlage finden Sie auf der Internetseite Gesetze im Internet
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39.html
Der Eintritt in eine Religionsgemeinschaft erfolgt persönlich. Die einzelnen Voraussetzungen hängen von der jeweiligen Religionsgemeinschaft ab. Gegenüber dem Finanzamt ist kein Antrag erforderlich, da die Daten von den Meldebehörden über das Bundeszentralamt weitergeleitet werden.
Freie und Hansestadt Hamburg
Finanzbehörde - Steuerverwaltung -
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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