Für die Zuweisung der Steuerklassen III/V, IV/IV, IV/IV mit Faktor ist Voraussetzung, dass Sie und Ihr Ehegatte/Lebenspartner bzw. Ihre Lebenspartnerin am 1.1. des Jahres nicht dauernd getrennt leben.
Ein dauerndes Getrenntleben ist anzunehmen, wenn die zur Ehe/Lebenspartnerschaft gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf Dauer nicht mehr besteht.
Wird Ihre Ehe geschieden/Ihre Lebenspartnerschaft aufgehoben gilt Folgendes:
Wenn Sie von Ihrem Ehegatten/Ihrem Lebenspartner bzw. Ihrer Lebenspartnerin dauernd getrennt leben, kann im Jahr nach der Trennung nicht mehr die familiengerechte Steuerklassenkombination (III/V; IV/IV; IV/IV mit Faktor) berücksichtigt werden.
Für die Berücksichtigung der korrekten Steuerklasse müssen Sie Ihr zuständiges Finanzamt über eine dauernde Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck unverzüglich informieren (s. weiterführende Informationen).
Hinweis:
Für die Erklärung ist die Unterschrift eines Ehegatten/Lebenspartners ausreichend.
Dauerhafte Trennung von Ehegatten/Lebenspartnern bzw. Scheidung/Aufhebung der Ehe/Lebenspartnerschaft
Keine
Keine
Die Anzeige muss unverzüglich auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Finanzamt erfolgen (s. weiterführende Informationen).
Die Bearbeitungsdauer ist vom Arbeitsanfall im örtlich zuständigen Finanzamt abhängig.
§ 39 Absatz 5 Einkommensteuergesetz (EStG);
Keine
Formulare: Erklärung zum dauernden Getrenntleben
Schriftformerfordernis: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Freie und Hansestadt Hamburg
Finanzbehörde - Steuerverwaltung -
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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