Auf Antrag erhalten Sie Auskunft über die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten.
Die Auskunft umfasst im Wesentlichen:
Soweit die Datenübermittlungen durch ein automatisiertes Abrufverfahren oder eine automatisierte einfache Melderegisterauskunft erfolgen, können Sie auf Antrag Auskunft sowohl über
als auch ihre Empfänger erhaltensowie im Übrigen die in Art. 15 Abs. 1 Buchstaben a – h der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU DS-GVO) genannten Informationen.
Sie können eine Melderegisterauskunft zu Ihrer Person gespeicherten Daten erhalten.
Meldebehörde Ihres Wohnortes
Meldebehörde Ihres Wohnortes
Identitätsnachweis
Gemäß Art. 15 Abs. 3 EU DS-GVO stellt der Verantwortliche, hier: die Meldebehörde eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann sie ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen.
Datenübermittlungen über ein automatisierten Abrufverfahren oder die Daten der automatisierten einfachen Melderegisterauskunft werden nach mindestens 12 Monaten, spätestens zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Speicherung folgt, gelöscht.
In der Regel ist ein formloser Antrag nötig.
In gesetzlich geregelten Ausnahmefällen kann die Auskunft über gespeicherte Daten verweigert werden.
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS), Referat II 8
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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