Wenn Sie aus Ihrer alleinigen Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Sie ins Ausland ziehen.
Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.
Sie wollen aus Ihrer alleinigen Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen? Dann müssen Sie sich abmelden.
Bitte wenden Sie sich an die Meldebehörde Ihres noch bzw. bisherigen Wohnortes.
Die Zuständigkeit obliegt der Meldebehörde Ihres noch bzw. bisherigen Wohnortes.
Es fallen keine Gebühren an.
Sie haben sich innerhalb von 2 Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.
Manche Meldebehörden bieten entsprechende Dokumente im Internet an.
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.
Dr. Laier, RL VII2 BMI
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, Referat II 8
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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