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Wohnsitz anmelden / ummelden

Zuständigkeiten

Fachdienst - Bürgerbüro

Hauptstraße 39
35745 Herborn

Tel.: 02772 708-331
Interne Nummer: 331
Fax: 02772 708-9400

E-Mail: buergerbuero(at)herborn.de
Webseite: https://www.herborn.de

Öffnungszeiten:

Montag: 08.00 - 16.00 Uhr
Dienstag: 08.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch: 07.00 - 12:00 Uhr *
Donnerstag: 08.00 - 18.00 Uhr
Freitag: 08.00 - 12:00 Uhr

* zwischen 07.00 und 08.00 Uhr nur nach vorheriger Terminvereinbarung

Grundsätzlich empfehlen wir eine online Terminvereinbarung , um längere Wartezeiten zu vermeiden.

Bitte beachten Sie, dass alle Kfz-Dienstleistungen ausschließlich nur mit vorheriger Terminvereinbarung für Herborner Bürger/innen möglich sind.

Ansprechpartner:

Frau Cankat
Zimmernummer: 016

Fax: 02772 708-9111 (Sammelfax)
Tel.: 02772 708-255
E-Mail: a.cankat(at)herborn.de
Webseite: https://www.herborn.de

Frau Nickel
Zimmernummer: 016

Fax: 02772 708-9111 (Sammelfax )
Tel.: 02772 708-257
E-Mail: k.nickel(at)herborn.de

Frau Rademacher
Zimmernummer: 016

Fax: 02772 708-9111 (Sammelfax)
Tel.: 02772 708-430
E-Mail: a.rademacher(at)herborn.de
Webseite: https://www.herborn.de

Frau Steitz
Zimmernummer: 016

Fax: 02772 708-9111 (Sammelfax)
Tel.: 02772 708-431
E-Mail: j.steitz(at)herborn.de

Frau Thiele
Zimmernummer: 016

Fax: 02772 708-9111 (Sammelfax)
Tel.: 02772 708-254
E-Mail: v.thiele(at)herborn.de
Webseite: https://www.herborn.de

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Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine Wohnung beziehen, unabhängig davon, ob Sie von einem anderen Wohnort zu- oder aber innerhalb dem bisherigen Wohnort umziehen, haben Sie sich bei der Meldebehörde anzumelden.

Sind Sie unter 16 Jahren obliegt die Anmeldung denjenigen, in deren Wohnung Sie einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Sind Sie volljährig und ist für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.

Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung.

Hauptwohnung ist:

  • wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartnerschaft. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt von Ihrer Familie oder Ihrem Lebenspartner wohnen.
  • wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
  • wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
  • Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.

Bei jeder Anmeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, ob und wenn ja, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung ist.
Sie haben bei der Anmeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers oder einer von ihm beauftragten Person vorzulegen (Wohnungsgeberbestätigung). Ihr Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person kann Ihren Einzug auch direkt gegenüber der Meldebehörde bestätigen.

Die Bestätigung des Wohnungsgebers muss folgende Daten enthalten:

  1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,
  2. Einzugsdatum,
  3. Anschrift der Wohnung sowie
  4. Namen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen.

Für die Anmeldung haben Sie einen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben.
 

Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie in einigen Fällen die Möglichkeit der Weitergabe zu widersprechen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen besteht darüber hinaus gegebenenfalls die Möglichkeit eine Auskunfts- und Übermittlungssperre zu beantragen.

Teaser

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Verfahrensablauf

Das persönliche Erscheinen bei der zuständigen Meldebehörde ist grundsätzlich Pflicht.

An wen muss ich mich wenden?

an die Meldebehörde Ihres Wohnortes

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Meldebehörde Ihres Wohnortes.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Meldeschein (wird von den Gemeinden gegebenenfalls zum download oder auch vorausgefüllt bereitgestellt)
  • Personalausweis und/oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
  • Wohnungsgeberbestätigung oder entsprechendes Zuordnungsmerkmal 

Folgende Daten beziehungsweise Unterlagen werden zusätzlich benötigt von

  • aus dem Ausland zugezogenen Personen: die letzte Wohnanschrift in Deutschland (Anmeldebestätigung, Tag des Ein- und Auszugs)
  • betreuten Personen: schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis
  • Personen, die nicht selbst erscheinen können: schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person

Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden.
Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Heiratsurkunde).
 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie sind verpflichtet, sich nach Einzug innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes anzumelden.
Verspätete Anmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Bearbeitungsdauer

Keine (der Meldeschein wird direkt bei der Meldebehörde ausgestellt)

Anträge / Formulare

Manche Meldebehörden bieten Formulare im Internet an.

Hat die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, können Sie sich durch die Übermittlung der erforderlichen Angaben und unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz über diesen Zugang anmelden.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Fachlich freigegeben am

30.09.2021

Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

Meldebestätigung der zuständigen Meldebehörde

Spezielle Hinweise

Bei einem Zuzug von außerhalb (andere Stadt oder auch Ausland) handelt es sich um eine "Anmeldung".
Wenn Sie innerhalb Herborns umziehen, ist dies eine "Ummeldung".

Bitte beachten Sie die beiden Begriffe bei der Buchung eines Termins!

Spezielle Hinweise
  • Sie müssen keinen Meldeschein mitbringen, dieser wird automatisch bei der Anmeldung ausgedruckt.
  • Bei der Anmeldung eines Wohnsitzes in Herborn müssen alle Beteiligten im Bürgerbüro persönlich vorsprechen.
  • Bei einer Ummeldung Ihres Wohnsitzes innerhalb Herborns müssen Kinder unter 16 Jahren und ggfs. der Ehepartner nicht unbedingt anwesend sein. Wenn der Sorgeberechtigte Elternteil und/oder Ehegatte die Ummeldung vornimmt, ist dies ausreichend.
  • Werden Kinder angemeldet, müssen die Kinderreisepässe und/oder die original Geburtsurkunden der Kinder vorgelegt werden.
    Ggfs. wird auch eine Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elterteils benötigt, sofern die Kinder das erste Mal ohne beide Elternteile angemeldet werden.

Andere Worte zur Beschreibung dieser Dienstleistung

Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:

  • Wohnsitzummeldung
  • Wohnsitzanmeldung
  • Wohnsitz anmelden
  • Nebenwohnsitzummelden
  • Anmeldebestätigung
  • Meldeschein
  • Meldewesen
  • Anmeldung in einer anderen Gemeinde
  • Anmeldung
  • Ummeldung
  • Ummeldebestätigung
  • Wohnsitz
  • Wohnsitz ummelden
  • Wohnung
  • Wohnsitzwechsel
  • Einwohnerwesen
  • Anmeldebescheinigung
  • Zweitwohnsitz
  • Ummeldebescheinigung
  • Hauptwohnsitz
  • Umzug