Als Wahlberechtigte oder Wahlberechtigter können Sie vor der Europawahl das Wählerverzeichnis bezüglich Ihrer eigenen Daten einsehen. Das Wählerverzeichnis wird mindestens am Ort Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme bereitgehalten. Es kann vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Eine Einsichtnahme in die Daten anderer Personen ist nur möglich, wenn Sie Tatsachen glaubhaft machen können, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des
Wählerverzeichnisses ergeben kann.
In diesem Rahmen können Sie Auszüge aus dem Wählerverzeichnis fertigen, um das Wahlrecht einzelner bestimmter Personen zu prüfen.
Als Wahlberechtigte oder Wahlberechtigter zu der Europawahl haben Sie die Möglichkeit zur Einsicht in das Wählerverzeichnis.
Das Wählerverzeichnis für die Europawahl sehen Sie
folgendermaßen ein:
An die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, die für Ihren Wohnort (Hauptwohnsitz) zuständig ist.
Einsichtnahme in die eigenen Daten:
Einsichtnahme in die Daten anderer Personen:
Auszügen von Daten anderer Personen:
keine
Die Einsicht kann vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl zu den allgemeinen Öffnungszeiten genommen werden.
keine
keine
Weitere Informationen zum Thema Wahlen finden Sie unter:
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden: