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Nach Ihrem erfolgreichen Abschluss des Zahnmedizinstudiums können Sie einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Zahnarzt/Zahnärztin stellen. Mit Erteilung der Approbation als Zahnarzt/Zahnärztin sind sie berechtigt den zahnärztlichen Beruf in Deutschland selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben.
Absolventen/Absolventinnen der Zahnmedizin an hessischen Hochschulen beantragen die Approbation beim Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen (HLPUG). Nach Vorliegen der Voraussetzungen erteilt das HLPUG die Approbation in Form einer Urkunde.
In der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen ist detailliert aufgeführt, welche Nachweise und Informationen dem Antrag beizufügen sind.
Wenn Sie Ihre zahnärztliche Ausbildung in Hessen abgeschlossen, bzw. die Zahnärztliche Prüfung/Dritten Abschnitt der Zahnärztl. Prüfung in Hessen bestanden haben und den Zahnarztberuf in Deutschland ausüben möchten, benötigen Sie eine Approbation. Diese wird auf Antrag erteilt.
Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen (HLPUG) - Abteilung II "Akademische Gesundheitsberufe".
Auf Grund der zeitlichen Befristung einzelner einzureichender Unterlagen empfiehlt es sich den Antrag frühestens 2 Wochen vor dem letzten Prüfungstermin zu stellen.
Nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen kann die Approbation innerhalb von wenigen Tagen (im Regelfall 1 bis max. 2 Wochen) erteilt werden.
Widerspruch & Klagemöglichkeit (Verwaltungsverfahrens-Gesetz)
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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