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Die Pharmazeutische Prüfung (Staatsexamen) ist Teil der pharmazeutischen Ausbildung und ist in drei Abschnitten abzulegen. Studierende der Pharmazie an einer hessischen Hochschule, die an der Pharmazeutischen Prüfung teilnehmen möchten, müssen sich vorab zu dieser Prüfung anmelden und zugelassen werden.
Die Anmeldung erfolgt beim Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen (HLPUG).
Hier werden u.a. die Staatlichen Prüfungen organisiert, die Zulassungsanträge entgegengenommen, Ladungen erteilt und Zeugnisse ausgestellt.
In der Approbationsordnung für Apotheker ist detailliert aufgeführt, welche Nachweise und Informationen dem Antrag beizufügen sind.
Wenn Sie an einer hessischen Hochschule Pharmazie studieren und einen Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung (Staatsexamen) ablegen möchten, müssen Sie die Zulassung dafür beantragen.
Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).
Seit dem 01.01.2023 ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) zuständig.
Die Pharmazeutische Prüfung (Staatsexamen) wird in drei Abschnitten abgelegt:
Prüfungsgebühr
Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Zulassung versagt wird oder der Rücktritt nach der Zulassung erklärt wird. Wird der Antrag zurückgenommen, bevor eine Zulassung bzw. Zurückweisung erfolgt ist, ist eine reduzierte Gebühr con 40,00 Euro zu entrichten.
Der Antrag auf Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist schriftlich in der vom HLPUG vorgeschriebenen Form zu stellen und muss für den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bis zum 10. Januar (Frühjahrstermin) oder bis zum 10. Juni (Herbsttermin) dem HLPUG zugegangen sein. Der Antrag auf Zulassung zum Zweiten und Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung muss dem HLPUG bis zu dem von ihm jeweils bekanntgegebenen Termin zugegangen sein.
Die Zulassung und zugleich Ladung zur Prüfung wird spätestens 7 Tage vor der Prüfung über das elektronische Postfach zugestellt. Gemäß § 12 Approbationsordnung für Apotheker (AAppO).
Widerspruch & Klagemöglichkeit (Verwaltungsverfahrens-Gesetz)
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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