Wenn Sie sich erfolgreich bewerben und in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter aufgenommen werden, dann können Sie bei zukünftigen Insolvenzen als Insolvenzverwalter beziehungsweise Insolvenzverwalterin eingesetzt werden. Auch wenn Sie auf der Vorauswahlliste stehen, haben Sie dennoch keinen Anspruch auf den Einsatz als Insolvenzverwalter. Die Entscheidung, wer aus der Vorauswahlliste als Insolvenzverwalter eingesetzt wird, trifft der zuständige Insolvenzrichter – dieser kann nach eigenem Ermessen auch Insolvenzverwalter beziehungsweise Insolvenzverwalterinnen einsetzen, die nicht auf der Vorauswahlliste stehen.
Sofern Sie in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter aufgenommen werden, sind Sie verpflichtet Änderungen, die Ihre Eignung als Insolvenzverwalter oder Insolvenzverwalterin beeinflussen, unverzüglich dem zuständigen Insolvenzgericht mitzuteilen.
Wenn Ihre Bewerbung abgelehnt wird, können Sie sich zukünftig erneut bewerben.
Wenn Sie als Insolvenzverwalter beziehungsweise Insolvenzverwalterin arbeiten wollen, müssen Sie sich zunächst um die Aufnahme in die Vorauswahlliste bewerben. In der Regel werden nur Personen, die auf der Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter stehen, für Insolvenzen eingesetzt.
Ihre Bewerbung um die Aufnahme auf die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter können Sie nur schriftlich einreichen.
Es gibt keine Ausbildung und kein Studiengang, um direkt Insolvenzverwalter zu werden. Um sich für die Aufnahme in die Vorauswahlliste als Insolvenzverwalter bewerben zu können, müssen Sie:
und
Gegen die Entscheidung, nicht auf die Liste aufgenommen zu werden, kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) beim Kammergericht gestellt werden.
Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Berlin (SenJustVA)
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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