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Übermittlungssperre

Zuständigkeiten

Fachdienst - Bürgerbüro

Hauptstraße 39
35745 Herborn

Tel.: 02772 708-331
Interne Nummer: 331
Fax: 02772 708-9400

E-Mail: buergerbuero(at)herborn.de
Webseite: https://www.herborn.de

Öffnungszeiten:

Montag: 08.00 - 16.00 Uhr
Dienstag: 08.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch: 07.00 - 12:00 Uhr *
Donnerstag: 08.00 - 18.00 Uhr
Freitag: 08.00 - 12:00 Uhr

* zwischen 07.00 und 08.00 Uhr nur nach vorheriger Terminvereinbarung

Grundsätzlich empfehlen wir eine online Terminvereinbarung , um längere Wartezeiten zu vermeiden.

Bitte beachten Sie, dass alle Kfz-Dienstleistungen ausschließlich nur mit vorheriger Terminvereinbarung für Herborner Bürger/innen möglich sind.

Ansprechpartner:

Frau Steitz
Zimmernummer: 016

Tel.: 02772 708-431
Fax: 02772 708-9111 (Sammelfax)
E-Mail: j.steitz(at)herborn.de

Frau Colan
Zimmernummer: 016

Fax: 02772 708-9256
Tel.: 02772 708-256
E-Mail: buergerbuero(at)herborn.de

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Leistungsbeschreibung

Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung von eigenen Daten aus dem Melderegister an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass Ihre Daten nicht weitergegeben werden.

Hierzu müssen Sie gegenüber der örtlichen Meldebehörde lediglich Widerspruch eingelegen.

Der Widerspruch gilt bis Sie diesen widerrufen.

Teaser

Wenn Sie die Übermittlung von eigenen Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen nicht möchten, dann können dagegen widersprechen.

Zuständige Stelle

Die Meldebehörde des Ortes an dem Sie mit Haupt- oder alleiniger Wohnung gemeldet sind.

Was sollte ich noch wissen?

Für den Widerspruch müssen Sie keine Gründe anführen.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Fachlich freigegeben am

14.07.2022
Spezielle Hinweise

Es besteht die Möglichkeit für bestimmte Stellen eine Übermittlungssperre zu beantragen.

Sie können der Weitergabe Ihrer Daten an folgende Stellen widersprechen:

  • das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG)
  • die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
  • Mandatsträger, Presse oder Rundfunkanstalten über Alters- oder Ehejubilaen ( § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG)
  • Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG)
  • Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG)

Den Antrag können Sie über unseren Online-Dienst oder vor Ort im Bürgerbüro stellen.

Andere Worte zur Beschreibung dieser Dienstleistung

Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:

  • Melderegisterauskunft
  • Wahlen
  • Melderegister
  • Auskunftssperre für Melderegisterauskünfte
  • Wählen