Wenn Sie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen, ist darin ein pauschaler Geldbetrag für den Regelbedarf enthalten. Dieser pauschalierte Regelbedarf umfasst neben den laufenden Bedarfen auch die in unregelmäßigen beziehungsweise in großen Abständen anfallenden Bedarfe. Die Höhe des Regelbedarfs richtet sich nach der jeweils zugeordneten Regelbedarfsstufe, die von Ihrem Alter und Ihrer familiären Situation abhängt.
Der Regelbedarf deckt insbesondere folgende Bedarfe:
Wenn Sie aufgrund besonderer Umstände kurzfristig mehr Geld für Ihre alltäglichen Bedürfnisse brauchen als der Regelbedarf für ihren individuellen Fall vorsieht und Sie diese Kosten weder selbst bezahlen noch aufschieben können, gewährt Ihnen das Jobcenter für den unabweisbaren Bedarf auf Antrag ein zinsloses Darlehen.
Ein unabweisbarer Bedarf ist gegeben,
Beispiele dafür sind:
Das Darlehen müssen Sie gesondert beantragen und den unabweisbaren Bedarf müssen Sie grundsätzlich belegen. Wenn Sie aber Vermögen haben, das innerhalb der Freibetragsgrenzen liegt, müssen Sie zunächst dieses einsetzen, um die Ausgaben zu finanzieren. Je nach Sachlage kann das Jobcenter auch seinen Außendienst damit beauftragen, den Bedarf festzustellen.
Das Jobcenter kann auch entscheiden, dass Sie anstelle von Geld Sachleistungen bekommen. Die Höhe des Darlehens entspricht dann genau dem Wert des erforderlichen Bedarfs.
Das Darlehen müssen Sie zweckentsprechend verwenden. Das Jobcenter kann hierfür einen Nachweis (zum Beispiel einen Kaufbeleg) verlangen.
Sie müssen das Darlehen zurückzahlen. Dabei wird das Darlehen monatlich auf Ihren Regelbedarf aufgerechnet:
Wie das Darlehen in Ihrem konkreten Fall aufgerechnet wird, wird Ihnen schriftlich erklärt. Die Tilgung beginnt ab dem Monat, der auf die Auszahlung des Darlehens folgt.
Wenn Sie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen, können Sie auf Antrag in akuten Notsituationen ein Darlehen vom Jobcenter erhalten, wenn Sie einen eigentlich aus dem Regelbedarf zu deckenden Betrag nicht selbst aufbringen und Sie die Zahlung auch nicht aufschieben können.
Damit Sie das Darlehen bekommen können, müssen Sie es bei Ihrem Jobcenter beantragen.
Damit Sie das Darlehen vom Jobcenter bekommen können, müssen Sie nachweisen, dass:
Nachweise, dass und in welcher Höhe ein unabweisbarer Bedarf gegeben ist, zum Beispiel
Keine, wenn Sie ein Konto besitzen.
Haben Sie kein Konto, bekommen Sie eine Zahlungsanweisung zur Verrechnung. Das ist ein Scheck. Dadurch entstehen Ihnen allerdings Kosten, die Ihnen direkt von der zustehenden Leistung abgezogen werden. Da die Höhe der Kosten für die Zahlungsanweisung variieren kann, informieren Sie sich hierzu bei Ihrem zuständigen Jobcenter. Den Scheck können Sie beim ausstellenden Kreditinstitut in Bargeld umwandeln lassen.
Keine
Bis zu 6 Monate
Formulare: je nach Jobcenter
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Ein eventuell angebotenes Formular erhalten Sie vom Jobcenter vor Ort.
Die Fachlichen Weisungen der BA binden nur die Jobcenter, die in Form einer gemeinsamen Einrichtung (gE) der Bundesagentur für Arbeit und des kommunalen Trägers vor Ort (Kommune oder Kreis) geführt werden. Die Aufsicht obliegt insoweit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
Daneben gibt es Jobcenter, die als zugelassene kommunale Träger (zkT) geführt werden (sog. Optionskommunen). Insoweit obliegt die Aufsicht den jeweiligen Ländern.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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