Wenn Sie und Ihr Ehegatte oder Ihre Ehegattin nachträglich einen Ehenamen bestimmen, nachdem Ihr Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich der Ehename nur dann auf den Geburtsnamen Ihres Kindes, wenn es sich der Namenserklärung anschließt. Wenn Ihr Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann es die Erklärung nur selbst abgeben; als gesetzlicher Vertreter/Vertreterin müssen Sie zustimmen.
Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft, das die Geburt Ihres Kindes beurkundet hat.
Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.
Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.
Bitte wenden Sie sich an das Standesamt.
Ihr Kind muss sich der Namensänderung anschließen, wenn es bereits 5 Jahre alt ist.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.
Für die Beurkundung der Erklärung fallen Gebühren in Höhe von 23,50 Euro an, sofern die Gemeinde durch Satzung keine abweichende Gebühr festgesetzt hat.
Die Erklärung muss innerhalb von drei Monaten dem empfangszuständigen Standesamt zugehen.
Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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