Sie können den Namen Ihres Kindes neu bestimmen, wenn Sie erst nach der Geburt die gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil begründen. In Betracht kommen der Familienname der Mutter oder der Familienname des Vaters. Die Frist für die neue Bestimmung des Namens endet grundsätzlich drei Monate nach der Begründung der gemeinsamen Sorge.
Wenn Sie erst nach der Geburt die gemeinsame Sorge für ein Kind teilen, können Sie den Familiennamen des Kindes neu bestimmen.
Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft, das den Geburtsregistereintrag für Ihr Kind führt.
Sie erhalten auf Wunsch eine Bescheinigung über die Namensänderung.
Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.
Bitte wenden Sie sich an das Standesamt.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.
Für die Beurkundung der Erklärung fallen Gebühren in Höhe von 23,50 Euro an, sofern die Gemeinde durch Satzung keine abweichende Gebühr festgesetzt hat.
Die Neubestimmung des Geburtsnamens muss innerhalb von 3 Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge für das Kind erfolgen.
Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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