Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Sonnenberger Straße 2 / 2a
65193 Wiesbaden, Landeshauptstadt
Tel.: +49 611 3219-0
Fax: +49 611 32719-3700
E-Mail:
poststelle(at)hsm.hessen.de
Webseite:
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
Di. 08:00 - 16:30 Uhr
Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Fr. 8:00 - 15:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung
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Die finanzielle Bezuschussung des Vorhabens durch das Land, ebenso wie die zuwendungsfähigen Ausgaben, differieren hinsichtlich des Fördergegenstands. Die Zuzahlung reicht von 40% bis 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Folgende Vorhaben werden finanziell unterstützt:
Für Maßnahmen, die zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen im Gesundheitswesen beitragen, können Sie eine Förderung beantragen. Erfahren Sie hier mehr dazu.
Der Verfahrensablauf kann generell so zusammengefasst werden:
Das Hessischen Ministerium für Soziales und Integration.
Dies ist stark von dem Fördergegenstand abhängig. Bei einem lokalen Gesundheitszentrum muss beispielsweise eine Arztpraxis als Lehrpraxis an einer hessischen Universität akkreditiert sein oder bei einer Zweigpraxis muss die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung vorliegen.
Es fallen keine Gebühren an.
Die Antragstellung ist jederzeit möglich.
Eine durchschnittliche Bearbeitungszeit kann nicht angegeben werden, da diese von verschiedensten Faktoren (zum Beispiel Vollständigkeit des Antrags oder Art des Fördergegenstands) abhängig ist.
Verwaltungsgerichtliche Klage
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration finden Sie unter dem Stichwort „Ländlicher Raum“ die unterschiedlichen Fördergegenstände, den ländlichen Raum betreffend. Der weiterführende Artikel „Ländlicher Raum - Förderung: Versorgungsstrukturen des Gesundheitswesens" beinhaltet alle notwendigen Informationen.
Um die Förderfähigkeit eines Vorhabens gewährleisten zu können, darf noch keine mit diesem Vorhaben in Verbindung stehende Verbindlichkeit eingegangen worden sein. Es gilt eine Inventarisierungspflicht und eine Zweckbindungsfrist der beschafften Gegenstände. Darüber hinaus muss bis zum 30. Juni des Folgejahrs eine ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel durch die Empfängerin beziehungsweise den Empfänger nachgewiesen werden.
Hessische Ministerium für Soziales und Integration
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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