Das Einleiten von Abwasser kann unter bestimmten Voraussetzungen anzeigepflichtig sein. Die Anzeigepflicht stellt eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht dar.
Das Einleiten von Abwasser (Niederschlagswasser, Schmutzwasser, Mischwasser) in ein oberirdisches Gewässer und / oder über eine Versickerung in das Grundwasser, das der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dient, bedarf keiner Erlaubnis und ist nur anzuzeigen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften.
Eine weitere Anzeigepflicht kann durch landesrechtliche Regelung der einzelnen Bundesländer bestehen.
Sie möchten Abwasser in ein oberirdisches Gewässer und / oder über eine Versickerung in das Grundwasser einleiten und sind von der Anzeigepflicht betroffen? Dann ist die Einleitung von Abwasser bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslands anzuzeigen.
Die zuständige Stelle wird durch landesrechtliche Regelung der einzelnen Bundesländer festgelegt.
Anzeigepflichtig ist, wer Abwasser in ein oberirdisches Gewässer und / oder über den Untergrund in das Grundwasser einleiten möchte, die der Gefahrenabwehr dient an der ein öffentliches Interesses besteht.
Darüber hinaus existieren weitere Abwassereinleitungen, für die landesrechtlich spezifische Regelungen für eine Anzeige vorliegen.
Die erforderlichen Unterlagen sind abhängig von dem Abwasser (Niederschlagswasser, Schmutzwasser, Mischwasser), dass in das oberirdische Gewässer und / oder über eine Versickerung in das Grundwasser eingeleitet werden soll.
Für die Verwaltungsleistung „Einleiten von Abwasser in Gewässer Anzeige“ kann eine Verwaltungsgebühr an das jeweilige Bundesland zu entrichten sein.
Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zu den Verwaltungsgebühren.
Die Anzeige muss frühzeitig gestellt werden, da eine Einleitung von Abwasser in oberirdisches Gewässer und / oder über eine Versickerung in das Grundwasser erst mit der Anzeige erfolgen darf.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anzeige und ggf. Unterlagen.
Die Bezeichnung und Ausführung der einzelnen Formulare ist in den einzelnen Bundesländern verschieden. Allgemein formuliert gibt es Antragsformular, Checklisten und Merkblätter als Erklärungen bzw. Vordrucke.
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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