Mit einer bergrechtlichen Bewilligung dürfen Sie als Einziger in einem festgelegten Gebiet den erteilten bergfreien Bodenschatz aufsuchen und abbauen. Dazu müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Bergbehörde stellen.
Mit einer Bewilligung dürfen Sie noch keine technischen Maßnahmen umsetzen, wie beispielsweise Bohrungen oder das Abtragen von Erdschichten. Die Bewilligung stellt lediglich einen Rechtstitel dar, mit dem Ihnen das ausschließliche Recht zugewiesen wird, innerhalb eines festgelegten Gebietes bestimmte Bodenschätze abzubauen. Die gewonnenen Bodenschätze gehen dann in Ihr Eigentum über. Wenn Sie den Abbau technisch umsetzen möchten, müssen Sie weitere Anträge, zum Beispiel für die Zulassung von Betriebsplänen, bei der zuständigen Behörde einreichen. Erst wenn diese von der zuständigen Bergbehörde zugelassen worden sind, dürfen Sie derartige bergbauliche Maßnahmen durchführen.
Die bergrechtliche Bewilligung erstreckt sich auf so genannte bergfreie Bodenschätze, die von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung sind. Hierzu zählen unter anderem Energierohstoffe wie Stein- und Braunkohle oder Erdöl und Erdgas, aber auch Metalle, Salze, Erdwärme und Lithium.
Das Gebiet, auf das sich die Bewilligung bezieht, ist an der Erdoberfläche begrenzt und erstreckt sich theoretisch bis zum Erdmittelpunkt.
Sie oder Ihr Betrieb möchten einen oder mehrere bergfreie Bodenschätze gewinnen? Dann müssen Sie dafür zunächst bei der zuständigen Bergbehörde eine Gewinnungsberechtigung beantragen.
Sie können die Bewilligung online über die Plattform „BergPass“ oder schriftlich bei Ihrer zuständigen Bergbehörde beantragen.
Bewilligung online über die Plattform „BergPass“ beantragen:
Bewilligung schriftlich bei der zuständigen Bergbehörde beantragen:
Weitere Verfahrensschritte:
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Umwelt Wiesbaden
Damit Sie die Bewilligung erhalten können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Für den Bewilligungsantrag sind die folgenden Angaben und Unterlagen erforderlich:
Weitere Erläuterungen finden Sie in der „Richtlinie über das Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen und Bewilligungen nach dem Bundesberggesetz“ StAnz. 47/2019 S.1173
Die Erteilung einer Bewilligung ist gemäß § 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt gemäß Ziffer 11103 des Verwaltungskostenverzeichnisses der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zwischen 120 und 100.000 Euro. Sie bemisst sich am mit der Amtshandlung verbundenen Personal- und Sachaufwand sowie den kalkulatorischen Kosten aller an der Amtshandlung Beteiligten.
Die Dauer einer Bewilligung richtet sich maßgeblich nach dem Bodenschatz und dem prognostizierten Vorkommen.
Bewilligungen werden für einen befristeten Zeitraum erteilt, der für die Durchführung der geplanten Gewinnung angemessen sein muss. Dabei dürfen 50 Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist.
Wenn Sie mit der Gewinnung nicht innerhalb von 3 Jahren nach Erteilung der Bewilligung beginnen, kann die Bewilligung widerrufen werden. Gleiches gilt, wenn Sie Ihre Gewinnungsarbeiten länger als 3 Jahre unterbrechen.
Geltungsdauer: bis 50 Jahre
Widerspruchsfrist: 1 Monat
Nach Abgabe der vollständigen Antragsunterlagen.
§ 11 Nummer 1 Bundesberggesetz (BBergG)
§ 12 Bundesberggesetz (BBergG)
§ 16 Bundesberggesetz (BBergG)
§ 1 Unterlagen-Bergverordnung (UnterlagenBergV)
§ 10 Bundesberggesetz (BBergG)
§ 2 Unterlagen-Bergverordnung (UnterlagenBergV)
§ 3 Unterlagen-Bergverordnung (UnterlagenBergV)
§ 4 Unterlagen-Bergverordnung (UnterlagenBergV)
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV)
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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