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Fahrerlaubnis aus dem Ausland umschreiben lassen

Leistungsbeschreibung

Inhaber einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis (nicht EU/EWR-Mitgliedsstaat) dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge unbegrenzt führen, wenn sie keinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben. Sofern eine Wohnsitzbegründung in Deutschland vorliegt, gilt die Berechtigung nur für die Dauer von 6 Monaten. Danach wird die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf Basis der ausländischen Fahrerlaubnis erforderlich (sogenannte Umschreibung).

EU-/EWR-Fahrerlaubnisse harmonisierter Klassen (Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE) bedürfen grundsätzlich keiner Umschreibung.

Eine Umschreibung wird dann erforderlich, wenn nach Wohnsitznahme im Bundesgebiet eine Verlängerung der Gültigkeit des Führerscheins oder der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis beziehungsweise einzelner Fahrerlaubnisklassen ansteht.

Achtung: Bei den Fahrerlaubnisklassen, die in Deutschland befristet sind (Klassen C und D sowie entsprechende Unter- und Anhängerklassen), gilt die deutsche Geltungsdauer auch dann, wenn im ausländischen Führerschein keine oder längere Fristen eingetragen sind.

Inhaber von EU-/EWR-Fahrerlaubnissen nicht-harmonisierter Klassen dürfen nach Wohnsitznahme im Bundesgebiet im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen, solange der ausländische Führerschein gültig ist, aber längstens für 6 Monate. Wenn danach weiterhin ein Kraftfahrzeug in Deutschland geführt werden soll, wird die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf Basis der ausländischen Fahrerlaubnis erforderlich (sogenannte Umschreibung).

Teaser

EU-/EWR-Fahrerlaubnisse müssen umgeschrieben werden, wenn nach Wohnsitznahme eine Verlängerung der Fahrerlaubnis beziehungsweise einzelner Fahrerlaubnisklassen ansteht. Fahrerlaubnisse aus Drittstaaten sind sechs Monate gültig und müssen danach umgeschrieben werden.

Verfahrensablauf

Sie müssen einen Antrag bei der für Sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde stellen.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die jeweils zuständige Fahrerlaubnisbehörde (in der Regel die des Wohnortes; bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle).

Voraussetzungen

Sie sind Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Amtlicher Nachweis von Ort und Tag der Geburt (Personalausweis, Reisepass, Vertriebenenausweis), ggf. Meldebescheinigung vom für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt
  • Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht (biometrietauglich, Hochformat, Frontalaufnahme, 45 mmx 35 mm), nähere Informationen und Beispiele siehe Fotomustertafel der Bundesdruckerei.
  • Gültiger ausländischer Führerschein (bei Nicht-EU/EWR-Führerscheinen mit amtlicher Übersetzung)
  • bei einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis sind folgende Vorgaben nicht erforderlich.
    • grundsätzlich Nachweis über die ärztliche Untersuchung
    • grundsätzlich über die Untersuchung des Sehvermögens beziehungsweise den Sehtest
    • Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges
    • über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe
    • über die Vorschriften über die Ausbildung
  • bei einer Nicht-EU-/EWR-Fahrerlaubnis, die nicht in der Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt ist, je nach beantragter Klasse: zusätzlich
    • Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung
    • Zeugnis oder Gutachten über das Sehvermögen beziehungsweise eine Sehtestbescheinigung
    • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
    • Angabe der Fahrschule, da Sie außerdem die theoretische und/oder praktische Fahrerlaubnisprüfung ablegen müssen

Alle weiteren Antragsunterlagen richten sich nach der umzustellenden Fahrerlaubnisklasse und nach dem Staat, welcher die Fahrerlaubnis erteilt hat. Genauere Auskünfte erteilt Ihre zuständige Fahrerlaubnisbehörde.

Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten richten sich nach der gültigen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde.

Welche Fristen muss ich beachten?

Inhaber von EU-/EWR-Fahrerlaubnissen nicht-harmonisierter Klassen dürfen nach Wohnsitznahme im Bundesgebiet im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen, solange der ausländische Führerschein gültig ist, aber längstens für 6 Monate.

Inhaber einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis (nicht EU/EWR) dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland für die Dauer von 6 Monaten Kraftfahrzeuge führen, wenn sie keinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben. Auf Antrag kann die Führerscheinstelle die Frist um bis zu sechs Monate verlängern. Dazu müssen Sie nachweisen, dass Sie Ihren Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate in Deutschland haben werden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich je nach Auslastung der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Ja

Online-Dienste vorhanden: Nein

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Fachlich freigegeben am

20.08.2022

Andere Worte zur Beschreibung dieser Dienstleistung

Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:

  • Europäischer Wirtschaftsraum
  • Führerschein
  • Umschreibung
  • Ausländischen Führerschein umschreiben
  • Drittstaat
  • Lappen
  • Umtausch ausländische Fahrerlaubnis
  • Europäische Union
  • Fuhrerschein
  • Pappe
  • Deutsche Fahrerlaubnis