Die Hessische Landesregierung hat ein Soforthilfsprogramm aufgelegt: Gewerbliche Unternehmen und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft (ausgenommen Primärerzeugung), Sozialunternehmen, sowie Selbstständige, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, werden mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt.
Wer wird unterstützt?
Anträge können von
In Anlehnung an eine Definition der EU in Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) verstehen wir als Unternehmen „jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.“ Hierzu zählen auch gemeinnützige Sozialunternehmen, sofern diese aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen.
Was wird unterstützt?
Die Soforthilfe soll die hessischen Wirtschaftsakteure, die unverschuldet infolge der Corona-Virus-Pandemie in eine existenzgefährdende wirtschaftliche Situation bzw. in massive Liquiditätsengpässe geraten sind und diesen Liquiditätsengpass nicht aus eigener Kraft ausgleichen können,
unterstützen. Daher soll ein einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss für einen Zeitraum von drei Monaten gewährt werden.
Dieser Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, kann z.B. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.Ä. verwendet werden.
Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche, die bereits vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind allerdings nicht förderfähig.
Der Zuschuss ist ertragsteuerlich in dem Jahr zur berücksichtigen in dem er nach den steuerlichen Einzelgesetzen entstanden ist. Der Zuschuss ist als echter Zuschuss nicht umsatzsteuerbar.
Wie wird gefördert?
Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten) und beträgt bis zu:
Teilzeitbeschäftigte sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente:
Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Virus-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderhöchstbeträgen.
Die Anzahl der Beschäftigten ergibt sich aus der Berechnung der Vollzeitäquivalente, die anhand der Regelungen der Definition der EU in Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erfolgt.
Wichtiger technischer Hinweis:
Um aufgrund der zu erwartenden hohen Nachfrage keine Serverkapazitäten zu blockieren, wird das Online-Formular nach 15 Minuten ohne Eingabe deaktiviert. Ihre Angaben werden in dem Fall nicht gespeichert, und Sie müssten von vorne beginnen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich vor dem Ausfüllen des Formulars vorbereiten. Bitten beachten Sie unbedingt Folgendes:
Sie können die Anleitung „Ausfüllhilfe zum Corona-Soforthilfe-Antrag“ sowie die Checkliste zur Hilfe hier herunterladen oder ausdrucken.
Eine genaue Anleitung finden Sie in folgenden Dokumenten:
An das Regierungspräsidium Kassel
Das Antragsverfahren ist einstufig. Anträge auf Förderung können über eine Online-Antragsplattform an das Regierungspräsidium Kassel gerichtet werden.
Das ist ab Montag, 30. März 2020 möglich.
Die Prüfung des Antrages und Auszahlungen erfolgen durch das Regierungspräsidium Kassel als antragsbearbeitende Stelle.
Es können nur vollständige eingegangene Anträge berücksichtigt werden. Insbesondere ist die Steuernummer und bei Personen- und Kapitalgesellschaften die Steuernummer der Gesellschaft anzugeben. Die aufgrund der Corona-Virus-Pandemie entstandene existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. die Liquiditätsengpässe sind auf den amtlich vorgesehenen Online-Antragsformularen zu begründen und zu bestätigen.
Bitte beachten Sie: Diese Unterlagen sind nicht unbedingt erforderlich. Sie ersparen sich damit aber Rückfragen und beschleunigen die Bearbeitung. Deshalb empfehlen wir, sie vorzulegen. Bei den Steuerunterlagen genügen die ersten beiden Seiten (beim Feststellungsbescheid sogar nur die erste Seite), beim Ausweis die Vorderseite.
Das Antragsformular steht ab dem 30. März 2020 zur Verfügung.
Schon jetzt können Sie sich informieren, wie Sie Ihren Antrag auf Soforthilfe stellen und alle nötigen Unterlagen vorbereiten. Den Link zum Online-Formular finden Sie ab 30.3. im PDF Ausfüllhilfe zum Corona-Soforthilfe-Antrag.
Bitte gehen Sie nur auf die Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel, wenn Sie tatsächlich die Soforthilfe benötigen. Es ist davon auszugehen, dass sehr viele Unternehmen gleichzeitig einen Antrag stellen wollen, darum soll das System nicht unnötig überlastet werden.
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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