Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / Wi 44 - Bergaufsicht
Kreuzberger Ring 17a + b
65205 Wiesbaden, Landeshauptstadt
Tel.: +49 611 3309-2605
Fax: +49 611 3309-2446
E-Mail:
bergaufsicht(at)rpda.hessen.de
Webseite:
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Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr
Mit einer bergrechtlichen Bewilligung (§ 8 BBergG) dürfen Sie als Einziger in einem festgelegten Gebiet den erteilten Bodenschatz aufsuchen und abbauen.
Sie können diese Bewilligung vollständig oder teilweise aufheben lassen, sowohl gegenständlich (einzelne Bodenschätze) als auch räumlich. Dazu müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Bergbehörde stellen. Sie müssen keine Gründe für eine Aufhebung angeben.
Sie besitzen eine Bewilligung zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und möchten diese ganz oder teilweise aufheben lassen? Dann müssen Sie dafür einen Antrag bei der zuständigen Bergbehörde stellen.
Sie können die Aufhebung online über die Plattform „BergPass“ oder schriftlich oder zur Niederschrift bei Ihrer zuständigen Bergbehörde beantragen.
Aufhebung der Bewilligung online über die Plattform „BergPass“ beantragen:
Aufhebung der Bewilligung schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Bergbehörde beantragen:
Weitere Verfahrensschritte:
Sie erhalten außerdem einen Kostenbescheid. Bezahlen Sie die Gebühren.
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Umwelt Wiesbaden
Sie besitzen eine zum Zeitpunkt des Antrags gültige bergrechtliche Bewilligung, um einen bestimmten Bodenschatz im Bewilligungsfeld aufzusuchen und zu gewinnen sowie das Eigentum daran zu erwerben.
Die Aufhebung ist gemäß § 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt gemäß Ziffer 11102 bzw. 11103 des Verwaltungskostenverzeichnisses der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zwischen 120 und 100.000 Euro. Sie bemisst sich am mit der Amtshandlung verbundenen Personal- und Sachaufwand sowie den kalkulatorischen Kosten aller an der Amtshandlung Beteiligten.
Es gibt keine Fristen.
• Ob und wie sie Rechtsmittel einlegen können, entnehmen Sie bitte Ihrem Bescheid.
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV)
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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