Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.3 - Arbeitsschutz Hadamar
Gymnasiumstraße 4
PLZ: 65589
Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt
Tel.: +49 641 303-8600
Fax: +49 641 303-8611
E-Mail:
arbeitsschutz-hadamar(at)rpgi.hessen.de
Webseite:
https://rp-giessen.hessen.de
Einen Unfall oder eine Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen müssen Sie der zuständigen Behörde mitteilen, wenn es zu einer ernsthaften Gesundheitsschädigung Ihrer angestellten Person/en gekommen ist. Ebenfalls müssen Sie Krankheits- und Todesfälle melden, wenn ein konkreter Anhaltspunkt besteht, dass diese durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen verursacht wurden.
Wenn ein Unfall oder eine Betriebsstörung bzw. Krankheits- oder Todesfälle in Zusammenhang mit Gefahrstoffen in Ihrem Unternehmen aufgetreten sind, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Einen Unfall oder eine Betriebsstörung müssen Sie per Mail oder postalisch der zuständigen Behörde anzeigen:
• Sie reichen Ihre Anzeige ein.
• Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige.
• Die zuständige Behörde fordert ggf. Unterlagen nach
Bitte wenden Sie sich an die Arbeitsschutzvollzugsdezernate bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen, Kassel.
Arbeitsschutzvollzugsdezernate bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen, Kassel
Anzeige Unfall oder Betriebsstörung
• Unfallort / Ort des Schadensfalles
• geschädigte Person(en) (Anzahl, Namen)
• verursachende Gefahrstoff
• Arbeitgeber der geschädigten Person(en) bzw. betroffene Firma (jeweils mit Adresse)
• Ansprechpartner am Unfallort / Ort des Schadensfalls
• Unfallzeitpunkt
• Unfallhergang
• Art der Verletzungen / Tod / Schadensereignis
Anzeige Krankheits oder Todesfälle
• Beschäftigungsort
• geschädigte Person(en) (Namen)
• Verursachende Gefahrstoff
• Genaue Angabe der Tätigkeit
• Arbeitgeber der geschädigten Person(en)
• Nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortliche Person
• Gefährdungsbeurteilung nach § 6. Gefahrstoffverordnung (GefstoffV)
Ggf. Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsbereich
Es fallen keine Kosten an.
Zeitnah zum Ereignis (unverzüglich)
§18 Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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