Studienbewerber:innen mit ausländischen Bildungsnachweisen dürfen ein Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie nur aufnehmen, wenn ihre Bildungsnachweise als einer inländischen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertig anerkannt sind.
Für die Aufnahme eines Studiums an einer privaten Hochschule, staatlich anerkannten Berufsakademie oder Verwaltungsfachhochschule in Hessen prüft und bewertet das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst die Gleichwertigkeit der ausländischen Bildungsnachweise.
Hierfür reichen die privaten Hochschulen und Berufsakademien alle vorzulegenden Unterlagen entweder auf digitalem Weg oder auf dem Postweg beim Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst ein.
Wenn Sie sich mit ausländischen Zeugnissen an einer privaten hessischen Hochschule für ein Studium bewerben, wird geprüft, ob Sie die notwendigen Voraussetzungen haben.
Die Bewertung und Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise als Hochschulzugangsberechtigung können auf dem Postweg oder auf digitalem Weg beantragt werden. Hierfür reichen Sie den Antrag zur Bewertung und Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise als Hochschulzugangsberechtigung mit den vorzulegenden Unterlagen beim Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst ein.
Bitte wenden Sie sich an das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst (HMWK) - Referat II 6 A „Anerkennung ausländischer Qualifikationen“.
Sie müssen im Ausland erworbene Bildungsnachweise einreichen, die laut den Bewertungsvorschlägen der KMK, veröffentlicht in der Datenbank anabin der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, den Hochschulzugang eröffnen.
Es gibt keine Frist.
Die Bearbeitungsdauer beträgt zwischen 2 und 6 Wochen. Soweit gutachterliche Stellungnahmen zu den ausländischen Zeugnissen eingeholt werden müssen, kann sich die Bearbeitungszeit entsprechend verlängern.
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst - Referat II 6 A „Anerkennung ausländischer Qualifikationen“
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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