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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge bei Berufsqualifikation aus dem Ausland Erteilung

Zuständigkeiten

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst - Anerkennungsstelle für ausländische Bildungsabschlüsse an der Hochschule RheinMain

Postfach 3251
65022 Wiesbaden, Landeshauptstadt

Tel.: +49 611 9495-2523
Tel.: +49 611 9495-2522

E-Mail: anerkennung_aeb(at)hs-rm.de
Webseite: Anerkennungsstelle für ausländische Bildungsabschlüsse - Hochschule RheinMain

Öffnungszeiten:

Die telefonischen Sprechzeiten sind:

Montag, Mittwoch und Freitag:       09:00 - 12:00 Uhr

Dienstag und Donnerstag:             12.30 - 15:30 Uhr

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Leistungsbeschreibung

Wenn Sie einen ausländischen Hochschulabschluss im Bereich Kindheitspädagogik absolviert haben, können Sie nach § 6 Hessisches Sozialberufeanerkennungsgesetz die staatliche Anerkennung als Kindheitspädagogin / Kindheitspädagoge beantragen.

Die Staatliche Anerkennung kann erteilt werden, wenn Ihr Hochschulabschluss gleichwertig zu einem entsprechenden deutschen Hochschulabschluss ist und wenn Sie damit vergleichbare berufliche Tätigkeiten im Heimatland ausüben dürfen. Wird die Gleichwertigkeit festgestellt, erhalten Sie die Staatliche Anerkennung und können in Hessen in den entsprechenden Berufen arbeiten.

Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen Ihrem ausländischen Hochschulabschluss und dem entsprechenden deutschen Hochschulabschluss, werden Ausgleichsmaßnahmen festgelegt. Für die Staatliche Anerkennung Ihres Abschlusses müssen diese Ausgleichsmaßnahmen erfolgreich absolviert werden.

Teaser

Wenn Sie einen ausländischen Hochschulabschluss im Bereich Kindheitspädagogik absolviert haben, können Sie nach § 6 Hessisches Sozialberufeanerkennungsgesetz die staatliche Anerkennung als Kindheitspädagogin / Kindheitspädagoge beantragen.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Anerkennung Ihres ausländischen Hochschulabschlusses als staatlich anerkannte Kindheitspädagogin / staatlich anerkannter Kindheitspädagoge können Sie schriftlich oder online stellen. Innerhalb von vier Wochen nach Eingang der eingereichten Unterlagen erhalten Sie eine Eingangsbestätigung und gegebenenfalls Hinweise auf fehlende und noch nachzureichende Unterlagen.

Wenn Ihre Unterlagen vollständig sind, wird in der Regel innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag entschieden. Eine Verlängerung der Frist ist in Einzelfällen möglich. Folgende Entscheidungen sind möglich:

  • Wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrem Hochschulabschluss und dem vergleichbaren deutschen Hochschulabschluss festgestellt werden, erhalten Sie die Staatliche Anerkennung sofort.
  • Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen Ihrem Hochschulabschluss und dem vergleichbaren deutschen Hochschulabschluss, erhalten Sie einen Bescheid, in dem die Unterschiede festgestellt und Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für eine endgültige Anerkennung müssen Sie diese Ausgleichsmaßnahmen erfolgreich absolvieren.
  • Wenn die Unterschiede zwischen Ihrem ausländischen Abschluss und dem entsprechenden deutschen Abschluss zu groß sind, werden Sie über eine mögliche Ablehnung des Antrags vorab informiert.

Wenn in Ihrem Bescheid Ausgleichsmaßnahmen festgelegt wurden und Sie diese erfolgreich abgeschlossen haben, legen Sie bitte die Nachweise vor. Nach Prüfung der Nachweise kann der Bescheid über die Staatliche Anerkennung erteilt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Anerkennungsstelle für ausländische Bildungsabschlüsse an der Hochschule RheinMain.

Voraussetzungen

  • Sie haben im Ausland einen Hochschulabschluss im Bereich der Kindheitspädagogik oder einem vergleichbaren Studiengang (§ 6 SozAnerkG HE) erworben.
  • Sie wollen in Hessen eine Ihrer Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben.
  • Für das Anerkennungsverfahren ist der Nachweis von Deutschkenntnissen noch nicht erforderlich. Für die erfolgreiche Teilnahme an Ausgleichsmaßnahmen und für die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit sind jedoch gute Sprachkenntnisse Voraussetzung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Identitätsnachweis
  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Nachweis über ausländische Schul und Ausbildungsabschlüsse
  • Fächer und Notenübersicht / Diploma Supplement zum Hochschulabschluss
  • Ggf. Übersetzungen und Transliterationen der o.g. Nachweise
  • Für Angehörige aus Drittstaaten (d.h. Personen, die nicht aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz kommen): Meldenachweis über Erstwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Nachweis über Standortberatung der Zentralstelle für Berufsanerkennung oder Nachweis über einschlägige Erwerbsabsicht (z.B. durch Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern, Geschäftskonzept bei selbstständiger Tätigkeit)
  • Ggf. ausländische Berufserlaubnis

Welche Gebühren fallen an?

Wenn Sie sehr wenig verdienen oder zurzeit kein Einkommen haben, können Sie finanzielle Unterstützung für das Anerkennungsverfahren beantragen. Den Zuschuss müssen Sie VOR einem Antrag auf Anerkennung beantragen. Hier können Sie sich über den Zuschuss informieren:

Abgabe: EUR 100,00 - 600,00

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt zwischen 4 Wochen und 3 Monaten.

Diese Bearbeitungsfrist kann im begründeten Einzelfall um einen Monat verlängert werden.

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Urheber

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst - Referat II 6 A „Anerkennung ausländischer Qualifikationen“

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst

Fachlich freigegeben am

18.11.2022

Andere Worte zur Beschreibung dieser Dienstleistung

Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:

  • Kindheitspädagoge
  • Staatliche Anerkennung
  • Kindheitspädagogin
  • Sozialberufe
  • Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse
  • Sozialberufeanerkennungsgesetz