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Bevölkerungsschutz

Zuständigkeiten

Brand- u. Bevölkerungsschutz

Walkmühlenweg 10
35745 Herborn

Tel.: 02772 9593-0
Fax: 02772 7089866

E-Mail: feuerwehr(at)herborn.de
Webseite: Homepage Stadt Herborn

Öffnungszeiten:
  • Stadtverwaltung

    Montag bis Freitag:
    08:00 - 12:00 Uhr

    Montag und Dienstag:
    13:00 - 16:00 Uhr

    Mittwoch:
    07:00 - 08:00 Uhr (nur mit Termin)

    Donnerstag:
    13:00 - 18:00 Uhr

  • Barkasse

    Montag:
    08:00 bis 12:00 Uhr

    Donnerstag:
    08:00 bis 12:00 Uhr und
    13:00 - 16:00 Uhr

    Um Wartezeiten zu vermeiden bitten wir darum, im Vorfeld des Besuchs online, einen Termin zu vereinbaren.

Ansprechpartner:

Herr Lothar Mack
Zimmernummer: Atemschutzwerkstatt

Interne Nummer: 814
Tel.: +49 2772 9593-14
Fax: +49 2772 708-9814
E-Mail: l.mack(at)herborn.de

Herr Jörg Schmitt

Fax: +49 2772 708-9815
Tel.: +49 2772 9593-15
Interne Nummer: 815
E-Mail: j.schmitt(at)herborn.de

Herr Kai Reeh

Tel.: +49 2772 9593-12
Fax: +49 2772 708-9812
Interne Nummer: 812
E-Mail: k.reeh(at)herborn.de

Herr Jens Krämer

Fax: +49 2772 708-9855
Tel.: +49 2772 9593-55
Interne Nummer: 855
E-Mail: j.kraemer(at)herborn.de

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Lahn-Dill-Kreis - 22.1 Gefahrenabwehr/-bekämpfung

Franz-Schubert-Straße 4
35578 Wetzlar

Postfach 1940
35529 Wetzlar

Tel.: 06441 407-2803
Fax: 06441 407-2902

E-Mail: brandschutz(at)lahn-dill-kreis.de
Webseite: https://www.lahn-dill-kreis.de
Webseite: Digitaler Briefkasten

Öffnungszeiten:

Montag - Mittwoch
07:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag
07:30 - 12:30 Uhr und
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
07:30 - 12:30 Uhr
oder nach Vereinbarung

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Leistungsbeschreibung

Der Schutz der Bevölkerung vor besonderen Gefahren, die nicht aus eigener Kraft abzuwehren sind, ist eine der vornehmsten Aufgaben des modernen Staates.
Für den Schutz der Zivilbevölkerung im Verteidigungsfall ist nach Artikel 73 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes ausschließlich der Bund zuständig. Die Aufgaben des Zivilschutzes sind im Zivilschutzgesetz geregelt. Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Während der Katastrophenschutz ein nach Landesrecht organisiertes System der Gefahrenabwehr und Hilfeleistung bei außergewöhnlichen Schadensereignissen ist, wird nach dem Zivilschutzgesetz das für den Katastrophenschutz in den Ländern vorgesehene Potenzial in seiner Gesamtheit in die Zivilschutzplanung eingebunden. Die Begriffe "Katastrophenschutz" und "Zivilschutz" bezeichnen keine eigenständige Organisation, sondern nur unterschiedliche Aufgaben der Gefahrenabwehr. Länder und Bund bedienen sich zu ihrer jeweiligen Aufgabenerfüllung aufgrund besonderer Gesetze der gesamten vorhandenen personellen und sächlichen Ressourcen.

Das Zivilschutzgesetz wird zur Zeit überarbeitet. Der Entwurf eines "Gesetzes zur Änderung des Zivilschutzgesetzes" wird derzeit zwischen Bund und Ländern beraten. Nach den Vorstellungen des Bundes soll Grundlage dieses Gesetzes das "Zivilschutz-Doppelnutzen-Konzept" sein, wonach die für originäre Bundeszwecke vorgehaltenen Einrichtungen auch von den Ländern in Friedenszeiten genutzt werden können, um im Verteidigungsfall einsatzfähig zu sein.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.

Rechtsgrundlage

Zivilschutzgesetz (ZSG)
 
Gesetz zu der Konvention vom 14.05.1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

Andere Worte zur Beschreibung dieser Dienstleistung

Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden: