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Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten beantragen

Zuständigkeiten

Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat II 24.2 – Glücksspiel – Hessisches Glücksspielgesetz, Rennwett- u. Lotteriegesetz

Wilhelminenstraße 1-3
PLZ: 64283

Tel.: +49 6151 12-5465
Fax: +49 611 32764-2127

E-Mail: Gluecksspielaufsicht(at)rpda.hessen.de
Webseite: zur Webseite des Regierungspräsidium Darmstadt - Glücksspiel

Öffnungszeiten:

Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

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Leistungsbeschreibung

Sportwetten dürfen nur in genehmigten Wettvermittlungsstellen vermittelt werden.

Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bedarf der behördlichen Erlaubnis nach Hessischen Glücksspielgesetz (§ 10 Abs. 8 HGlüG).

Diese Erlaubnis kann nach § 10 Abs. 7 HGlüG nur vom Inhaber einer Sportwettkonzession nach §§ 4a bis 4e i.V.m. 10a GlüStV beantragt werden. Daher richtet sich diese Dienstleistung ausschließlich an diese. Sollten Sie sich als Vermittler für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle interessieren, wenden Sie sich bitte an einen konzessionierten Veranstalter.

Anträge auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle, die nicht von einem konzessionierten Veranstalter gestellt werden, sind gebührenpflichtig als unzulässig abzulehnen.

Teaser

Sportwetten dürfen nur in genehmigten Wettvermittlungsstellen vermittelt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Regierungspräsidium Darmstadt

Dezernat III 34 – Glücksspiel

E-Mail: sportwettkonzessionen@rpda.hessen.de

Webadresse: rp-darmstadt.hessen.de

Voraussetzungen

Gültige Konzession des Regierungspräsidiums in Darmstadt als Veranstalter von Sportwetten

Welche Unterlagen werden benötigt?

Neben dem Antragsformular sind vom Antragsteller (Sportwettkonzessionär) weitere Unterlagen vorzulegen:

Unterlagen zum Betreiber der Wettvermittlungsstelle (Vermittler):

1. Gewerberegisterauszug (Gewerbeanmeldung),

2. Ggf. Handelsregisterauszug des Betreibers,

3. Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 Gewerbeordnung (GewO) zur Vorlage bei Behörden (nicht älter als drei Monate), direkt zu senden an Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat III 34 - Glücksspiel, Preisprüfung, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt (bitte zusätzlich angeben: Name des Veranstalters von Sportwetten); bei juristischen Personen auch für alle gesetzlichen Vertretungsberechtigten des Betreibers sowie für die vor Ort verantwortliche Person,

4. Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) zur Vorlage bei Behörden (nicht älter als drei Monate), direkt zu senden an Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat III 34 Glücksspiel, Preisprüfung, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt (bitte zusätzlich angeben: Name des Veranstalters von Sportwetten); bei

juristischen Personen für alle gesetzlichen Vertretungsberechtigten des Betreibers sowie für die vor Ort verantwortliche Person,

5. Unbedenklichkeitsbescheinigung des jeweils zuständigen Finanzamtes (nicht älter als 3 Monate), bei juristischen Personen auch für alle gesetzlichen Vertretungsberechtigten des Betreibers sowie für die vor Ort verantwortliche Person,

6. Ausdruck aus dem gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder darüber, dass keine Eintragung im Schuldnerregister besteht, bei juristischen Personen auch für alle gesetzlichen Vertretungsberechtigten des Betreibers sowie für die vor Ort verantwortliche Person.

Unterlagen zu jeder einzelnen Wettvermittlungsstelle:

1. Mietvertrag für die Räumlichkeiten der Wettvermittlungsstelle,

2. Vorlage der Kopie der Baugenehmigung mit den baurechtlich genehmigten Grundrissplänen, in denen alle zum Betrieb gehörenden Räumlichkeiten dargestellt sind (hierzu zählen auch Flure, Treppenauf- und -abgänge, Thekeneinrichtung etc.) einschließlich der mit Maßangaben versehenen Rettungswege innerhalb der Betriebsräume bis ins Freie sowie einer Darstellung der Einrichtung der Wettvermittlungsstelle sowie der baulichen Nutzungserlaubnis,

3. Lageplan der Wettvermittlungsstelle im Gebäude oder in einem Gebäudekomplex einschließlich Einzeichnung und Benennung etwaiger Spielhallen oder Spielbanken (nur falls zutreffende),

4. Fotos des Betriebsraumes und des Eingangsbereichs,

5. Planartige Darstellung der Lage der Wettvermittlungsstelle in der Gemeinde mit Einzeichnung und Benennung umliegender Bildungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche, Einrichtungen der Jugendarbeit, sowie Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstätten im Umkreis von 200 m.         

Unterlagen bezüglich Erfüllung der Anforderungen an den Spielerschutz:

1. Vorlage des Sozialkonzepts des Sportwettveranstalters / des Betreibers,

2. Schulungsnachweise i.S.v. § 6 Satz 2 GlüStV für den Betreiber und den Verantwortlichen vor Ort; falls bereits vorhanden auch Schulungsnachweise für das in der Wettvermittlungsstelle eingesetzte Personal,

3. Auflistung der spielrelevanten Informationen (auch die Aufklärung über Suchtrisiken) und Angabe darüber, wie diese in der Wettvermittlungsstelle präsentiert werden (§ 7 GlüStV),

4. Für den Anschluss an das Spielersperrsystem OASIS GlüStV ist für jeden Standort das Formblatt Standort und Ansprechpartner vorzulegen. Dieses steht auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt unter zum Download zur Verfügung.

Welche Gebühren fallen an?

Die Bearbeitung des Antrages und Erteilung der Erlaubnis ist nach §§ 1-2 und § 4 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HvwKostG) kostenpflichtig. Nach Ziffer 4314 des als Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (VwKostO-MdIS) angefügten Verwaltungskostenverzeichnisses besteht ein Gebührenrahmen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstellen nach § 10 Abs. 8 HGlüG von 52,00 bis 1.100,00 Euro.

Bei Rücknahme des Antrages sind bis zu 50 Prozent, bei Ablehnung bis zu 75 Prozent, der festzusetzenden Erlaubnisgebühr, zuzüglich der Auslagen zu erheben.

Bearbeitungsdauer

Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer beträgt ca. 6 Wochen, im Einzelfall bis zu 3 Monate

Rechtsgrundlage

  • Hessisches Glücksspielgesetz (HGlüG)
  • Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung über den Antrag (Erlaubnis / Ablehnung oder Rücknahme) kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Anträge / Formulare

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Fachlich freigegeben durch

Regierungspräsidium Darmstadt

Fachlich freigegeben am

08.12.2020

Andere Worte zur Beschreibung dieser Dienstleistung

Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden: