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Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung außerordentlich

Die zuständige Behörde kann bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht. Ein solcher Anlass besteht insbesondere dann, wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Der Arbeitgeber hat eine angeordnete Prüfung unverzüglich zu veranlassen.

Verfahrensablauf

Nach Kenntnis von einem Schadensfall kann die Behörde eine außerordentliche Prüfung anordnen. Diese hat der Arbeitgeber unverzüglich zu veranlassen.

Gebühren

Es fallen Gebühren und Auslagen an.

zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien.

Voraussetzungen

Eintritt eines Schadenfalls oder eines sonstigen besonderen Anlasses (z.B. Unfall mit unklarer Ursache) bei einer überwachungsbedürftigen Anlage.

erforderliche Unterlagen

Unterlagen sind nicht erforderlich. Die zuständige Behörde wird von sich aus tätig.

Kurzfassung

  • Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung außerordentlich
  • Die zuständige Behörde kann bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung anordnen,
  • bei besonderer Anlässen (Schadensfall)
  • Arbeitgeber hat eine angeordnete Prüfung unverzüglich zu veranlassen.
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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.3 - Arbeitsschutz Hadamar

Gymnasiumstraße 4
65589 Hadamar
35338 Gießen, Universitätsstadt

Telefon: +49 641 303-8600
Telefax: +49 641 303-8611

Webseite: https://rp-giessen.hessen.de
E-Mail: arbeitsschutz-hadamar@rpgi.hessen.de

Öffnungszeiten:
  • Montag - Donnerstag: 09:00 - 15:30 Uhr
  • Freitag: 09:30 - 12:00 Uhr