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Öffentliche Bekanntmachung zur Grundsteuer 2023

Öffentliche Bekanntmachung zur Grundsteuer 2023

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Öffentliche Bekanntmachung zur Grundsteuer 2023


Gemäß § 27 Abs.3 des Grundsteuergesetzes kann die Grundsteuer für diejenigen Steuerpflichtigen, die die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, anstatt durch individuellen Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für diese Steuerpflichtigen treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid zugegangen wäre.

Die Stadt Herborn macht hinsichtlich der Grundsteuerfestsetzung für das Kalenderjahr 2023 von dieser Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung Gebrauch und setzt hiermit – vorbehaltlich der Erteilung eines schriftlichen individuellen Grundsteuerbescheides für das Jahr 2023 – die Grundsteuer für das Jahr 2023 in gleicher Höhe wie im Vorjahr fest.

Diejenigen Grundsteuerpflichtigen, die keinen individuellen Grundsteuerbescheid 2023 erhalten, haben im Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer zu entrichten, wie sie zuletzt für das Jahr 2022 festgesetzt wurde. Auf den Inhalt der zuletzt ergangenen schriftlichen Grundsteuerbescheide wird ausdrücklich hingewiesen.

Die Grundsteuer wird – vorbehaltlich einer anderen Regelung – zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2023 fällig (§ 28 Abs.1 Grundsteuergesetz). Jahreszahler gemäß § 28 Abs.3 Grundsteuergesetz haben den Gesamtbetrag der Steuer für 2023 am 1. Juli 2023 zu entrichten.
Bei Steuerpflichtigen, die am SEPA-Einzugsverfahren teilnehmen, werden die festgesetzten Beträge zu den Fälligkeitsterminen durch die Stadt Herborn von der hinterlegten Bankverbindung mit der entsprechenden Mandatsreferenz und der Gläubiger-ID DE5619200000026024 abgebucht. Für Kontendeckung ist zu sorgen.
Steuerpflichtige, die nicht am SEPA-Einzugsverfahren teilnehmen haben den Betrag so rechtzeitig zu überweisen, dass die Stadtkasse Herborn spätestens am Fälligkeitstag im Besitz der Gutschrift ist. Bei verspäteter Zahlung werden Mahngebühren und Säumniszuschläge in der gesetzlichen Höhe fällig.


Rechtsbehelfsbelehrung
Sie können gegen die Festsetzung der Grundsteuer Widerspruch erheben. Wenn Sie dies tun wollen, beachten Sie bitte Folgendes:
Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats, nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung,
- schriftlich
- in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)
- oder zur Niederschrift

beim Magistrat der Stadt Herborn
- Postanschrift: Hauptstraße 39, 35745 Herborn
- E-Mail: info@herborn.de *
- De-Mail: info@herborn.de-mail.de **

einlegen.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
* Falls Sie sich für die elektronische Form entschieden haben, beachten Sie bitte, dass eine einfache E-Mail nicht den Anforderungen des § 3 a Abs. 2 VwVfG entspricht. Gemäß § 3 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG muss das Dokument mit einer „qualifizierten elektronischen Signatur“ versehen sein, was bei einer einfachen E-Mail nicht der Fall ist.
** Eine weitere Möglichkeit, den Widerspruch in elektronischer Form zu erheben, ist die Verwendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart des § 5 Abs. 5 des De- Mail-Gesetzes.
Sofern Sie Ihren elektronischen Dokumenten Anlagen beifügen wollen, bitten wir um Nutzung des Formats PDF.
Die Einlegung eines Widerspruchs hat bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten keine zahlungsaufschiebende Wirkung.

Herborn, 02.01.2023
Katja Gronau
Bürgermeisterin