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Bekanntmachung Abwasserverbandes Rehbachtal

Bekanntmachung Abwasserverbandes Rehbachtal

Haushaltssatzung und Haushaltsplan des Abwasserverbandes Rehbachtal für das Haushaltsjahr

2021

Bekanntmachung und öffentliche Auslegung

Die Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Rehbachtal hat in ihrer Sitzung am 28. Oktober 2020
die Haushaltssatzung 2021 beschlossen.

Der Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises -Fachdienst Kommunal- und Finanzaufsicht- hat mit Schreiben
vom 17.11.2020 die veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen nach § 3 genehmigt und der
Inanspruchnahme von Liquiditätskrediten im Rahmen des § 4 der Haushaltssatzung zugestimmt.
Nachstehend wird die Haushaltssatzung 2021, sowie die Genehmigung und Zustimmung des
Kreisausschusses des Lahn-Dill-Kreises, öffentlich bekannt gemacht.

Gleichzeitig wird der Haushaltsplan 2021 in der Zeit vom Montag, den 30.11.2020 bis einschließlich Freitag, den 11.12.2020 während der Öffnungszeiten im Verwaltungsgebäude der Gemeinde Driedorf,Wilhelmstraße 16 (Zimmer 1.07) zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.

Die Auslegung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Leitet Herunterladen der Datei einPdf-Datei von Haushaltssatzung und Haushaltsplan des Abwasserverbandes Rehbachtal für das Haushaltsjahr 2021 kann hier heruntergeladen werden.

Driedorf, 19. November 2020

Braun,
Verbandsvorsteher


Haushaltssatzung des Abwasserverbandes Rehbachtal für das Haushaltsjahr 2021

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

1.    Haushaltssatzung
Aufgrund der §§ 98 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung der politischen Teilhabe von ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik sowie zur Änderung kommunal- und wahlrechtlicher Vorschriften vom 07.05.2020 (GVBl. I S. 318), hat die Verbandsversammlung am 28.10.2020 folgende Haushaltssatzung beschlossen:


                     § 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf                  -1.063.955 Euro

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf     1.063.955 Euro

mit einem Saldo von                                                                        0 Euro


im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                      0 Euro

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                        0 Euro
 
mit einem Saldo von                                                                       0 Euro


ausgeglichen/mit einem Überschuss/Fehlbedarf von          0 Euro,


im Finanzhaushalt


mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf                 251.064 Euro

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf               60.000 Euro
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf            -28.000 Euro
mit einem Saldo von                                                        32.000 Euro

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                        0 Euro
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf       -200.000 Euro
mit einem Saldo von                                                     -200.000 Euro

ausgeglichen/mit einem Zahlungsmittelüberschuss/
Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von       83.064 Euro

festgesetzt.

 

                       § 2


Kredite werden nicht veranschlagt.

                        § 3

Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2021 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 77.500 € festgesetzt.

                        § 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2021 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 175.000 Euro festgesetzt.       
                       
                        § 5

Die von den Verbandsgemeinden zu zahlende Verbandsumlage wird festgesetzt auf 870.264,00 Euro (Einwohnerzahl Stand 30.06.2020 + Einwohnergleichwerte = EWG).

Sie verteilt sich entsprechend den Einwohnergleichwerten wie folgt:

a)    Gemeinde Driedorf = nur OT Driedorf, Heiligenborn, Heisterberg, Hohenroth, Mademühlen, Roth

                   Berechnungsgrundlage    = Summe EWG    = ergibt %    Gesamtsumme in €
4.495 Einwohner HW und NW + 500 EWG    4.995 EWG    74,921 %    652.010,49 €

b)    Verbandsgemeinde Rennerod = nur Gemeinde Rehe

                    Berechnungsgrundlage    = Summe EWG    = ergibt %    Gesamtsumme in €
1.014 Einwohner HW und NW + 300 EWG    1.314 EWG    19,709 %    171.520,33 €

c)    Stadt Herborn = nur Stadtteil Guntersdorf

                    Berechnungsgrundlage    = Summe EWG    = ergibt %    Gesamtsumme in €
      358 Einwohner HW und NW + 0 EWG       358 EWG     5,370 %      46.733,18 €

                         § 6
    
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.                
                       
                          § 7
    
Es gilt der von der Verbandsversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

                          § 8

Der Verbandsvorstand wird ermächtigt, über die Einzelkreditaufnahme,
die Kreditbedingungen, Rückzahlungen sowie Sondertilgungen zu entscheiden.

Im Rahmen der Anwendung dieser Haushaltssatzung werden folgende Wertgrenzen
für unbestimmte Begriffe und Betragsgrenzen in der Haushaltswirtschaft festgelegt:

1.)    Als erheblicher Fehlbetrag im Ergebnis- und Finanzhaushalt bzw. eine wesentliche Erhöhung eines schon veranschlagten Fehlbedarfes im Ergebnishaushalt gemäß § 98 Absatz 2 Nr. 1 und 2 HGO, wird ein Betrag von 150.000 Euro angesehen.

2.)    Der erhebliche Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen oder Auszahlungen im Sinne von § 98 Absatz 2 Nr. 3 HGO wird auf 150.000 € (Ergebnis- oder Finanzhaushalt) festgesetzt.

3.)    Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 HGO gelten bis zu einem Betrag von 50.000 € als unerheblich. In diesen Fällen wird der Verbandsvorstand ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen. Der Verbandsvorstand hat der Verbandsversammlung davon alsbald Kenntnis zu geben.

4.)    Investitionen gemäß § 12 GemHVO gelten bis zu einem Betrag von 50.000 € als Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung.


35759 Driedorf, den 29.10.2020             

Der Verbandsvorstand

des Abwasserverbandes Rehbachtal

Carsten Braun, Verbandsvorsteher


I.    aufsichtsbehördliche Genehmigung und allgemeine Zustimmung


Aufsichts- und Kreisordnungsbehörden, Mobilität
- Kommunal- und Finanzaufsicht -

Datum:           17. November 2020
Unser Zeichen:     15.1 - VA -232.1
Ansprechpartner:   Herr Jochem


Aufgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 421 und GVBl 2020, Seite 112) und gemäß § 65 Wasserverbandsgesetz (WVG) in Verbindung mit § 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. I S.142) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der politischen Teilhabe von ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik sowie zur Änderung kommunal- und wahlrechtlicher Vorschriften vom 07.05.2020 (GVBl. I S. 318), erteilen wir dem Verbandsvorstand des Abwasserverbandes Rehbachtal die

                                                       Genehmigung

zur Inanspruchnahme der im Rahmen des § 3 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen bis zu
                                                  77.500,00 €
(in Worten: Siebenundsiebzigtausendfünfhundert Euro).
Ferner erteilen wir dem Verbandsvorstand des Abwasserverbandes Rehbachtal gemäß § 75 Abs. 3 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2015 (GVBl. I S. 158, 188), zuletzt geändert durch das 4. Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (HAGWVG), die

                                                     allgemeine Zustimmung

zur Inanspruchnahme von Liquiditätskrediten bis zu dem in § 4 der Haushaltssatzung 2021 festge-setzten Höchstbetrags von
                                     175.000,00 € (in Worten: Einhundertfünfundsiebzigtausend Euro).

Auflagen:
1. Die Haushaltsbegleitverfügung ist in Anlehnung an § 50 Abs. 3 HGO den Mitgliedern der Verbandsversammlung in geeigneter Form bekannt zu machen; hierüber ist uns ein Nachweis sowie der Nachweis der Veröffentlichung gem. § 97 Abs. 5 HGO bis zum 20. Dezember 2020 vorzulegen.
2. Wir erwarten, dass der Aufstellungsbeschluss für den Jahresabschluss 2021 fristgerecht gefasst wird und es zudem im Jahr 2021 gelingt den doch noch deutlichen Rückstand der geprüften Abschlüsse zu minimieren. Konkret bedeutet dies, dass die Abschlüsse 2015, 2016 und 2017 bis zum 31. Oktober 2021 prüfbereit gemeldet sein sollten.
3. Bis zum 31. Mai 2021 ist der Nachweis über die Aufstellung des Jahresabschlusses zu erbringen; die drei Rechnungen im Sinne von § 112 Abs. 2 HGO sind vorzulegen.

Im Auftrag


Jochem

Verwaltungsoberrat