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Bekanntmachung - Planfeststellung für den Ersatzneubau der Talbrücke Heubach im Zuge der A 45 in der Gemeinde Sinn und der Stadt Herborn

Bekanntmachung - Planfeststellung für den Ersatzneubau der Talbrücke Heubach im Zuge der A 45 in der Gemeinde Sinn und der Stadt Herborn

Bekanntmachung

Planfeststellung für den Ersatzneubau der Talbrücke Heubach im Zuge der A 45 in der Gemeinde Sinn und der Stadt Herborn

-Anhörungsverfahren-

Hessen Mobil -Straßen- und Verkehrsmanagement Standort Dillenburg- hat für das o. a. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt.

Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-prüfung (UVPG).

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der

Gemeinde Sinn:
Gemarkung Sinn: Flur 42 bis 45 verschiedene Flurstücke
Gemarkung Fleisbach: Flur 3 Flurstück 153

Stadt Herborn
Gemarkung Merkenbach: Flur 6, Flurstück 94/1 und 187
beansprucht.

Der Plan (2 Ordner mit Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit
vom 09. Januar 2017 bis 08. Februar 2017 (einschließlich)
in der Stadtverwaltung Herborn, Rathaus, Raum 016 Bürgerbüro im Erdgeschoss, Hauptstr. 39, 35765 Herborn, während der Dienststunden

montags        8.00 Uhr bis 18.00 Uhr,
dienstags        8.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
mittwochs        8.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
donnerstags        8.00 Uhr bis 18.00 Uhr,
freitags        8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Zudem wird der Plan im Internet auf der Homepage der Anhörungsbehörde unterOpens external link in new window https://rp-giessen.hessen.de/presse/öffentliche-bekanntmachungen veröffentlicht; maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz, HVwVfG).

1.    Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 22. Februar 2017 beim Regierungspräsidium Gießen (Anhörungsbehörde), 1. Obergeschoss, Zimmer Nr. 1105, Landgraf-Philipp-Platz 1-7, 35390 Gießen oder bei der Stadtverwaltung Herborn, Rathaus, Raum 016 Bürgerbüro im Erdgeschoss, Hauptstr. 39, 35765 Herborn Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Für eine fristgerechte Einwendung ist der Eingang bei der Behörde (z. B. Stadtverwaltung Herborn oder Regierungspräsidium Gießen) maßgeblich. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Ebenso den vollständigen Namen und die Anschrift der Einwenderin/des Einwenders. Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 HVwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 HVwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

2.    Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 HVwVfG von der Auslegung des Plans.

3.    Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 1 Bundesfernstraßengesetz, FStrG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 HVwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

4.    Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5.    Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6.    Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungs-verfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7.    Vom Beginn der Auslegung des Plans treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).

Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
- dass die für das Verfahren zuständige Behörde das Regierungspräsidium Gießen und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung ist,
- dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
- dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 6 Abs. 3 UVPG notwendigen Angaben enthalten (siehe Unterlage Nr. 19 Umweltfachliche Untersuchungen: u. a. Landschaftspflegerischer Begleitplan, Ökokonto Hohe Warte II (Gießen), Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag sowie Landschaftspflegerische Bestands- und Konfliktpläne) und
- dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 9 Abs. 1 UVPG ist.

Regierungspräsidium Gießen
Landgraf-Philipp-Platz 1-7
35390 Gießen
Az.: RPGI-33-66j0400/6.2016/2

Wird bekannt gemacht: Der Magistrat der Stadt Herborn