Ein Besuch im Rathaus ist zurzeit nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache möglich.
Beachten Sie hierzu bitte unsere aktuellen Öffnungszeiten (Ganz unten auf jeder Seite unserer Homepage).
Das IQ (Integration durch Qualifizierung) Landesnetzwerk Hessen bietet für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ab sofort eine unterstützende Beratung für die Inanspruchnahme von Corona-Hilfen an. Das Förderprogramm IQ richtet sich vorrangig an Menschen mit Migrationshintergrund. Arbeit und Bildung e. V. ist ein Bildungs- und Beschäftigungsträger mit Sitz in Marburg. Seit 2012 sind wir Projektträger im bundesweiten Förderprogramm IQ in der Region Nord-, Ost- und Mittelhessen.
Wegen der Corona-Krise sind Ressourcen freigeworden: Beratungen, Schulungen und Workshops zur interkulturellen Kompetenzentwicklung, zu vielfaltsorientierter Personalentwicklung und interkultureller Öffnung von Akteuren auf dem Arbeitsmarkt und KMU können zurzeit nicht bzw. nur eingeschränkt stattfinden. Deswegen stellt das IQ Landesnetzwerks Hessen seine Ressourcen für diejenigen zur Verfügung, die aktuell Unterstützung benötigen.
Damit Unternehmen möglichst ohne große Schäden durch die Corona-Krise kommen, bietet das IQ Landesnetzwerk Hessen Beratung für Unternehmen zu Corona-Soforthilfen, ergänzenden Krediten, Mieten, Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung. Es wird keine betriebswirtschaftliche oder rechtliche Beratung angeboten.
Auch für Beschäftigte bietet das Netzwerk Beratung und Hilfestellungen hinsichtlich Kurzarbeitergeld, Grundsicherung und Arbeitslosengeld.
Das Angebot des IQ Netzwerks ist kostenlos, Ratsuchende aus Nord-, Ost- und Mittelhessen können das IQ Projekt „KoVin - Kompetent Vielfalt nutzenl“
Arbeit und Bildung e. V. telefonisch 06421 / 9636-34 und per E-Mail: iq-hessen@arbeit-und-bildung.de kontaktieren.
IQ Projekt „KoVin - Kompetent Vielfalt nutzenl“ Arbeit und Bildung e. V.: www.hessen.netzwerk-iq.de/angebote-kovin
Mehr Unterstützung und viele Informationen in verschiedenen Sprachen finden Sie bei der IQ Fachstelle Migrantenökonomie:www.wir-gruenden-in-deutschland.de/corona
Für Gewerbebetriebe gelten ab heute Einschränkungen und besondere Regeln im Besucherkontakt. Gaststätten aller Art müssen ab 21.03.2020, 12 Uhr, für den Besucherverkehr geschlossen bleiben. Essensbestellungen und -lieferungen sind weiterhin möglich.
Eine Abholung darf nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass
Nachfolgende Betriebe dürfen geöffnet bleiben, wenn die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen eingehalten werden. Es ist sicherzustellen, dass ein Abstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.
Ordnungsamt und Polizei überprüfen die Einhaltung, um die Umsetzung sicherzustellen. Verstöße sind bußgeldbewährt und stellen eine Straftat dar.
Die Anpassungs-Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus der Hessischen Landesregierung
Eine Übersicht aller Einschränkungen für hessische Bürger bietet die Hessenschau
Nach einigen Wochen der Beschränkungen haben sich Bund und Länder auf erste Lockerungen für das Wirtschaftsleben geeinigt. Geschäfte bis zu einer Größe von 800 m² dürfen ab 20. April wieder öffnen, ebenso Kfz-Händler, Fahrradhändler und Buchhandlungen. Das ist erst einmal eine gute Nachricht auf dem Weg zu einer schrittweisen Normalität. Allerdings gelten dafür strenge Vorschriften, unter anderem wird dringend empfohlen, dort Alltagsmasken zu tragen.
Wer aufgrund der massiven Einschränkungen der vergangenen Wochen Soforthilfe als Gewerbetreibender bzw. Unternehmen benötigt, den dazu nötigen Antrag zu Soforthilfe der Landesregierung aber noch nicht auf den Weg gebracht hat oder Informationen zum KfW-Schnellkredit benötigt, der erhält dazu jetzt auch von der Stabsstelle Wirtschaftsförderung im Rathaus Unterstützung. Ansprechpartner im Rathaus Herborn ist Michael Benner, er ist erreichbar unter wirtschaft@herborn.de oder telefonisch unter den Nummern 02772/708-220 bzw. 0151/12677742.
Auch Vereine können die Corona-Soforthilfe der Hessischen Landesregierung beim Regierungspräsidium Kassel beantragen. Voraussetzung ist aber, dass diese wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sind. Es gilt zu unterscheiden: Wirtschaftliche Vereine, also Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 22 BGB), können einen Antrag stellen. Für Idealvereine, also Vereine, die nicht (primär) wirtschaftliche Ziele verfolgen, (z. B. Sportvereine, Gesangsvereine, Musikschulen, kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater und kulturelle Veranstaltungen) gilt Folgendes: Der Liquiditätsengpass muss in dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (der dem ideellen Hauptzweck untergeordnet ist) entstanden sein. Zweckbetriebe sind nach der unten angegebenen Definition förderfähig.
Beispiel: Der Sportverein kann einen Antrag stellen, wenn das Restaurant des Vereinsheims in einen existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass geraten ist.
Dies gilt im Grunde auch für gemeinnützige Idealvereine: Um hier einen Antrag auf Soforthilfe stellen zu können, muss der Liquiditätsengpass in dem Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes entstanden sein.
Beispiel: Relevant sind die Liquiditätsengpässe aus den Verbindlichkeiten des Vereinsrestaurants, da diese dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen sind (siehe oben!). Der Zweckbetrieb eines Vereins ist förderfähig, soweit er sich dauerhaft am Markt als Unternehmen betätigt.
Neben den Soforthilfen für Kleinunternehmen und Solo-Selbstständige hat das Land nun auch ein Hilfsprogramm für Vereine gestartet. Es richtet sich an alle gemeinnützigen Vereine - etwa aus den Bereichen Sport, Kultur, Naturschutz sowie bildende Vereine und andere Initiativen mit bürgerschaftlichem Engagement, die nicht von der öffentlichen Hand getragen werden. Sie können ab 1. Mai 2020 bis zu 10.000 Euro Unterstützung erhalten. Zuständig für die Bearbeitung der Anträge der gemeinnützigen Vereine seien die jeweiligen Ministerien, für Kulturvereine also beispielsweise das Wissenschaftsministerium. Information und Antragsformulare dazu gibt es auf dem Informationsportal des Landes Hessen, den Link finden interessierte rechts auf dieser Seite.
Wirtschaftlich betriebene Vereine können dagegen wie bisher die Soforthilfen für Unternehmen beantragen. Voraussetzung ist aber, dass diese wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sind. Das betrifft Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 22 BGB). Vereine, die Fragen zur Antragstellung haben, erhalten Hilfe bei Ansprechpartner Michael Benner (wirtschaft@herborn.de , 02772/708-220 bzw. 0151/12677742).
Ab heute (30. März) ist es möglich über das Regierungspräsidium Kassel die Anträge auf Soforthilfe online zu stellen. Bitte beachten Sie, dass die Seite derzeit sehr stark beansprucht wird und mit einer hohen Zahl an Antragsstellern zurechnen ist.
Für den Antrag auf Soforthilfe werden von den Unternehmerinnen und Unternehmern Informationen über zum Beispiel entstandene Liquiditätsengpässe, die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder einen Auszug aus der Einkommenssteuererklärung benötigt. Alle, die auf die Soforthilfe dringend angewiesen sind, und zügig den Antrag stellen wollen, können bereits jetzt einiges vorbereiten. Der Antrag auf Soforthilfen wird vollständig auf der dafür eingerichteten Online-Plattform des Regierungspräsidiums Kassel gestellt. Antragsteller werden gebeten die Anleitung und Hinweise genau zu beachten, damit die Serverkapazitäten nicht zusätzlich belastet werden. Das Online-Formular ist so programmiert, dass es sich aus Sicherheitsgründen nach 15 Minuten, in denen darin nicht gearbeitet wurde, automatisch schließt. Weitere Informationen: rp-kassel.hessen.de/corona-soforthilfe
Steuerunterlagen als Scan:
Ziel der Bundesregierung ist, dass möglichst keine Unternehmen durch die Epidemie in Existenznot geraten und möglichst kein Arbeitsplatz verloren gehen. Für den Erhalt der Arbeitsplätze wird die Kurzarbeiter-Regelung bis Anfang April angepasst. Betroffene Unternehmen können Lohnkosten und Sozialabgaben von der Bundesagentur für Arbeit bezahlen lassen, Leiharbeitnehmer sind künftig eingeschlossen und es müssen nur 10 Prozent der Beschäftigten von Kurzarbeit betroffen sein, damit die Regelungen greifen.
Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) und die Bürgschaftsbank Hessen bieten im Auftrag des Landes diverse geförderte Finanzierungsprodukte an. Unterstützt werden sollen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen bei Investitionen und mit Betriebsmitteln. Die Förderkredite müssen über die Hausbank beantragt werden. Ein vereinfachtes Verfahren gibt es folglich bei der WIBank derzeit nicht. Die WIBank berät die Unternehmer auch bezüglich konkreter Fragen unter der Tel. 0611/774-7333, weiterführende Informationen der WIBank.
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet ebenfalls im Auftrag des Landes diverse geförderte Finanzierungshilfen an. Ziel ist die kurzfristige Versorgung mit Liquidität zu erleichtern. Für die Unternehmen, die bereits bei der KfW einen Förderkredit in Anspruch genommen haben, sollen die Konditionen verbessert werden.
Für Unternehmen, die länger als 5 Jahre am Markt sind, gibt es den KfW-Unternehmerkredit. Für jüngere Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind, gibt es den ERP-Gründerkredit.
Die Bunderegierung hat am 06.04.2020 beschlossen, umfassende KfW-Schnellkredite für den Mittelstand einzuführen. Der KfW-Schnellkredit, bei dem der Staat 100 Prozent der Kreditrisiken übernimmt, tritt neben die bereits bestehenden Angebote und wendet sich an kleinere und mittlere Firmen und Betriebe, die jetzt sehr rasche Unterstützung benötigen.
Grundlage des neuen KfW-Programms ist der am 03.04.2020 von der EU-Kommission veröffentlichte angepasste Beihilfenrahmen (sog. Temporary Framework), welcher die Gewährung von zinslosen Darlehen, Garantien für Darlehen zur Deckung von 100 Prozent des Risikos oder die Bereitstellung von Eigenkapital in Höhe von max. 800.000 Euro pro Unternehmen erlaubt und den Befristeten Rahmen vom 19.03.2020 ergänzt.
Die 100-prozentige Haftungsfreistellung und der Verzicht auf eine übliche Risikoprüfung dienen dazu, dass diejenigen Unternehmen, die nur durch die Corona-Pandemie in Schwierigkeiten geraten sind, rasch einen Kredit bekommen.
Da die KfW mit sehr vielen Anträgen rechnet, hat sie angekündigt, gemeinsam mit den Banken und Sparkassen alles dafür zu tun, die technischen Voraussetzungen für eine schnelle Auszahlung zu schaffen.
Der KfW-Schnellkredit für den Mittelstand ist an folgende Eckpunkte geknüpft:
Aktuelle Informationen über die KfW-Corona-Hilfe sind über die Homepage der KfW abrufbar unter
Die KfW berät die Unternehmer unter der Servicenummer: 0800/539-9001, weiterführende Informationen der KfW.
Ein Antrag für Kurzarbeitergeld kann bei der örtliche Arbeitsagentur gestellt werden, Unternehmerhotline der Bundesagentur: 0800/45555 20
Gleichzeitig wird eine Reihe von steuerpolitischen Maßnahmen auf den Weg gebracht, um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, Informationen hält das Bundesfinanzministerium bereit. Hotline des Bundesministeriums zu Fördermaßnahmen: 030/18615 8000 (Montag - Donnerstag 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr) oder E-Mail an
foerderberatung(at)bmwi.bund.de
Auch der Handelsverband Hessen e. V. unterstützt Städte, Vereine und den Handel im Umgang mit der Pandemie, dafür bietet der Verband eine Infoseite zum Coronavirus.
Die Wirtschaftsförderung des Lahn-Dill-Kreises hat nützliche Informationen und weiterführende Links auf ihrer Homepage bereitgestellt.
Die Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill bietet ebenfalls nützliche Informationen für Gewerbetreibende und Selbstständige an.
Stadt will Gewerbebetrieben bei Steuerzahlung helfen: Die Stadt Herborn bietet ihren Gewerbetreibenden, die durch die Ausbreitung des Corona-Virus in eine wirtschaftlich schwierige Lage geraten sind, schnelle und unbürokratische Hilfe. Die Stadt gewährt den gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen und Personen ohne großen Aufwand eine Stundung sowie Anpassung der Vorauszahlungen bei der Gewerbesteuer.
„Jetzt müssen einzelne Unternehmen Auftragsrückgänge bis zu 100 Prozent schultern. Deshalb wollen wir mit unseren städtischen Möglichkeiten schnelle Hilfe anbieten und zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen für ansässige Unternehmen beitragen", unterstreicht Bürgermeisterin Katja Gronau.
Anträge auf Stundung sowie Herabsetzung von Gewerbesteuerzahlungen können ab sofortper Formblatt beim Fachdienst Finanzen, Kasse und Steuern der Stadtverwaltung gestellt werden. Fragen zur Stundung und Anpassung von Gewerbesteuer-vorauszahlungen können werktags auch telefonisch an den Fachdienstleiter Patrick Häde 02772/708 246 gerichtet werden.
Liegt der Stadt jedoch ein bindender Bescheid eines Finanzamtes vor, so muss der Antrag parallel auch beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Hierbei wird die Stadt bis zum Vorliegen des Bescheids vom Finanzamt die Gewerbesteuervorauszahlungen zinsfrei stunden. Stundungen werden zunächst für sechs Monate gelten – eine Verlängerung ist bei anhaltender Krisensituation in Absprache mit dem Fachdienst Finanzen, Kasse und Steuern möglich. Für die Dauer der Stundung werden aus Billigkeitsgründen keine Stundungszinsen erhoben. Zeitweilig werden auch keine Mahnläufe erfolgen, sondern gebührenfreie Zahlungserinnerungen versendet.
Das IQ (Integration durch Qualifizierung) Landesnetzwerk Hessen bietet für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ab sofort eine unterstützende Beratung für die Inanspruchnahme von Corona-Hilfen an. Das Förderprogramm IQ richtet sich vorrangig an Menschen mit Migrationshintergrund. Arbeit und Bildung e. V. ist ein Bildungs- und Beschäftigungsträger mit Sitz in Marburg. Seit 2012 sind wir Projektträger im bundesweiten Förderprogramm IQ in der Region Nord-, Ost- und Mittelhessen.
Wegen der Corona-Krise sind Ressourcen freigeworden: Beratungen, Schulungen und Workshops zur interkulturellen Kompetenzentwicklung, zu vielfaltsorientierter Personalentwicklung und interkultureller Öffnung von Akteuren auf dem Arbeitsmarkt und KMU können zurzeit nicht bzw. nur eingeschränkt stattfinden. Deswegen stellt das IQ Landesnetzwerks Hessen seine Ressourcen für diejenigen zur Verfügung, die aktuell Unterstützung benötigen.
Damit Unternehmen möglichst ohne große Schäden durch die Corona-Krise kommen, bietet das IQ Landesnetzwerk Hessen Beratung für Unternehmen zu Corona-Soforthilfen, ergänzenden Krediten, Mieten, Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung. Es wird keine betriebswirtschaftliche oder rechtliche Beratung angeboten.
Auch für Beschäftigte bietet das Netzwerk Beratung und Hilfestellungen hinsichtlich Kurzarbeitergeld, Grundsicherung und Arbeitslosengeld.
Das Angebot des IQ Netzwerks ist kostenlos, Ratsuchende aus Nord-, Ost- und Mittelhessen können das IQ Projekt „KoVin - Kompetent Vielfalt nutzenl“
Arbeit und Bildung e. V. telefonisch 06421 / 9636-34 und per E-Mail: iq-hessen@arbeit-und-bildung.de kontaktieren.
IQ Projekt „KoVin - Kompetent Vielfalt nutzenl“ Arbeit und Bildung e. V.: www.hessen.netzwerk-iq.de/angebote-kovin
Mehr Unterstützung und viele Informationen in verschiedenen Sprachen finden Sie bei der IQ Fachstelle Migrantenökonomie:
www.wir-gruenden-in-deutschland.de/corona
Nach einigen Wochen der Beschränkungen haben sich Bund und Länder auf erste Lockerungen für das Wirtschaftsleben geeinigt. Geschäfte bis zu einer Größe von 800 m² dürfen ab 20. April wieder öffnen, ebenso Kfz-Händler, Fahrradhändler und Buchhandlungen. Das ist erst einmal eine gute Nachricht auf dem Weg zu einer schrittweisen Normalität. Allerdings gelten dafür strenge Vorschriften, unter anderem wird dringend empfohlen, dort Alltagsmasken zu tragen.
Wer aufgrund der massiven Einschränkungen der vergangenen Wochen Soforthilfe als Gewerbetreibender bzw. Unternehmen benötigt, den dazu nötigen Antrag zu Soforthilfe der Landesregierung aber noch nicht auf den Weg gebracht hat oder Informationen zum KfW-Schnellkredit benötigt, der erhält dazu jetzt auch von der Stabsstelle Wirtschaftsförderung im Rathaus Unterstützung. Ansprechpartner im Rathaus Herborn ist Michael Benner, er ist erreichbar unter wirtschaft@herborn.de oder telefonisch unter den Nummern 02772/708-220 bzw. 0151/12677742.
Auch Vereine können die Corona-Soforthilfe der Hessischen Landesregierung beim Regierungspräsidium Kassel beantragen. Voraussetzung ist aber, dass diese wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sind. Es gilt zu unterscheiden: Wirtschaftliche Vereine, also Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 22 BGB), können einen Antrag stellen. Für Idealvereine, also Vereine, die nicht (primär) wirtschaftliche Ziele verfolgen, (z. B. Sportvereine, Gesangsvereine, Musikschulen, kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater und kulturelle Veranstaltungen) gilt Folgendes: Der Liquiditätsengpass muss in dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (der dem ideellen Hauptzweck untergeordnet ist) entstanden sein. Zweckbetriebe sind nach der unten angegebenen Definition förderfähig.
Beispiel: Der Sportverein kann einen Antrag stellen, wenn das Restaurant des Vereinsheims in einen existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass geraten ist.
Dies gilt im Grunde auch für gemeinnützige Idealvereine: Um hier einen Antrag auf Soforthilfe stellen zu können, muss der Liquiditätsengpass in dem Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes entstanden sein.
Beispiel: Relevant sind die Liquiditätsengpässe aus den Verbindlichkeiten des Vereinsrestaurants, da diese dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen sind (siehe oben!). Der Zweckbetrieb eines Vereins ist förderfähig, soweit er sich dauerhaft am Markt als Unternehmen betätigt.
Neben den Soforthilfen für Kleinunternehmen und Solo-Selbstständige hat das Land nun auch ein Hilfsprogramm für Vereine gestartet. Es richtet sich an alle gemeinnützigen Vereine - etwa aus den Bereichen Sport, Kultur, Naturschutz sowie bildende Vereine und andere Initiativen mit bürgerschaftlichem Engagement, die nicht von der öffentlichen Hand getragen werden. Sie können ab 1. Mai 2020 bis zu 10.000 Euro Unterstützung erhalten. Zuständig für die Bearbeitung der Anträge der gemeinnützigen Vereine seien die jeweiligen Ministerien, für Kulturvereine also beispielsweise das Wissenschaftsministerium. Information und Antragsformulare dazu gibt es auf dem Informationsportal des Landes Hessen, den Link finden interessierte rechts auf dieser Seite.
Wirtschaftlich betriebene Vereine können dagegen wie bisher die Soforthilfen für Unternehmen beantragen. Voraussetzung ist aber, dass diese wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sind. Das betrifft Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 22 BGB). Vereine, die Fragen zur Antragstellung haben, erhalten Hilfe bei Ansprechpartner Michael Benner (wirtschaft@herborn.de , 02772/708-220 bzw. 0151/12677742).
Ab heute (30. März) ist es möglich über das Regierungspräsidium Kassel die Anträge auf Soforthilfe online zu stellen. Bitte beachten Sie, dass die Seite derzeit sehr stark beansprucht wird und mit einer hohen Zahl an Antragsstellern zurechnen ist.
Für den Antrag auf Soforthilfe werden von den Unternehmerinnen und Unternehmern Informationen über zum Beispiel entstandene Liquiditätsengpässe, die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder einen Auszug aus der Einkommenssteuererklärung benötigt. Alle, die auf die Soforthilfe dringend angewiesen sind, und zügig den Antrag stellen wollen, können bereits jetzt einiges vorbereiten. Der Antrag auf Soforthilfen wird vollständig auf der dafür eingerichteten Online-Plattform des Regierungspräsidiums Kassel gestellt. Antragsteller werden gebeten die Anleitung und Hinweise genau zu beachten, damit die Serverkapazitäten nicht zusätzlich belastet werden. Das Online-Formular ist so programmiert, dass es sich aus Sicherheitsgründen nach 15 Minuten, in denen darin nicht gearbeitet wurde, automatisch schließt. Weitere Informationen: rp-kassel.hessen.de/corona-soforthilfe
Steuerunterlagen als Scan:
Ziel der Bundesregierung ist, dass möglichst keine Unternehmen durch die Epidemie in Existenznot geraten und möglichst kein Arbeitsplatz verloren gehen. Für den Erhalt der Arbeitsplätze wird die Kurzarbeiter-Regelung bis Anfang April angepasst. Betroffene Unternehmen können Lohnkosten und Sozialabgaben von der Bundesagentur für Arbeit bezahlen lassen, Leiharbeitnehmer sind künftig eingeschlossen und es müssen nur 10 Prozent der Beschäftigten von Kurzarbeit betroffen sein, damit die Regelungen greifen.
Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) und die Bürgschaftsbank Hessen bieten im Auftrag des Landes diverse geförderte Finanzierungsprodukte an. Unterstützt werden sollen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen bei Investitionen und mit Betriebsmitteln. Die Förderkredite müssen über die Hausbank beantragt werden. Ein vereinfachtes Verfahren gibt es folglich bei der WIBank derzeit nicht. Die WIBank berät die Unternehmer auch bezüglich konkreter Fragen unter der Tel. 0611/774-7333, weiterführende Informationen der WIBank.
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet ebenfalls im Auftrag des Landes diverse geförderte Finanzierungshilfen an. Ziel ist die kurzfristige Versorgung mit Liquidität zu erleichtern. Für die Unternehmen, die bereits bei der KfW einen Förderkredit in Anspruch genommen haben, sollen die Konditionen verbessert werden.
Für Unternehmen, die länger als 5 Jahre am Markt sind, gibt es den KfW-Unternehmerkredit. Für jüngere Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind, gibt es den ERP-Gründerkredit.
Die Bunderegierung hat am 06.04.2020 beschlossen, umfassende KfW-Schnellkredite für den Mittelstand einzuführen. Der KfW-Schnellkredit, bei dem der Staat 100 Prozent der Kreditrisiken übernimmt, tritt neben die bereits bestehenden Angebote und wendet sich an kleinere und mittlere Firmen und Betriebe, die jetzt sehr rasche Unterstützung benötigen.
Grundlage des neuen KfW-Programms ist der am 03.04.2020 von der EU-Kommission veröffentlichte angepasste Beihilfenrahmen (sog. Temporary Framework), welcher die Gewährung von zinslosen Darlehen, Garantien für Darlehen zur Deckung von 100 Prozent des Risikos oder die Bereitstellung von Eigenkapital in Höhe von max. 800.000 Euro pro Unternehmen erlaubt und den Befristeten Rahmen vom 19.03.2020 ergänzt.
Die 100-prozentige Haftungsfreistellung und der Verzicht auf eine übliche Risikoprüfung dienen dazu, dass diejenigen Unternehmen, die nur durch die Corona-Pandemie in Schwierigkeiten geraten sind, rasch einen Kredit bekommen.
Da die KfW mit sehr vielen Anträgen rechnet, hat sie angekündigt, gemeinsam mit den Banken und Sparkassen alles dafür zu tun, die technischen Voraussetzungen für eine schnelle Auszahlung zu schaffen.
Der KfW-Schnellkredit für den Mittelstand ist an folgende Eckpunkte geknüpft:
Aktuelle Informationen über die KfW-Corona-Hilfe sind über die Homepage der KfW abrufbar unter
Die KfW berät die Unternehmer unter der Servicenummer: 0800/539-9001, weiterführende Informationen der KfW.
Ein Antrag für Kurzarbeitergeld kann bei der örtliche Arbeitsagentur gestellt werden, Unternehmerhotline der Bundesagentur: 0800/45555 20
Gleichzeitig wird eine Reihe von steuerpolitischen Maßnahmen auf den Weg gebracht, um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, Informationen hält das Bundesfinanzministerium bereit. Hotline des Bundesministeriums zu Fördermaßnahmen: 030/18615 8000 (Montag - Donnerstag 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr) oder E-Mail an foerderberatung(at)bmwi.bund.de
Auch der Handelsverband Hessen e. V. unterstützt Städte, Vereine und den Handel im Umgang mit der Pandemie, dafür bietet der Verband eine Infoseite zum Coronavirus.
Die Wirtschaftsförderung des Lahn-Dill-Kreises hat nützliche Informationen und weiterführende Links auf ihrer Homepage bereitgestellt.
Die Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill bietet ebenfalls nützliche Informationen für Gewerbetreibende und Selbstständige an.
Stadt will Gewerbebetrieben bei Steuerzahlung helfen: Die Stadt Herborn bietet ihren Gewerbetreibenden, die durch die Ausbreitung des Corona-Virus in eine wirtschaftlich schwierige Lage geraten sind, schnelle und unbürokratische Hilfe. Die Stadt gewährt den gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen und Personen ohne großen Aufwand eine Stundung sowie Anpassung der Vorauszahlungen bei der Gewerbesteuer.
„Jetzt müssen einzelne Unternehmen Auftragsrückgänge bis zu 100 Prozent schultern. Deshalb wollen wir mit unseren städtischen Möglichkeiten schnelle Hilfe anbieten und zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen für ansässige Unternehmen beitragen", unterstreicht Bürgermeisterin Katja Gronau.
Anträge auf Stundung sowie Herabsetzung von Gewerbesteuerzahlungen können ab sofortper Formblatt beim Fachdienst Finanzen, Kasse und Steuern der Stadtverwaltung gestellt werden. Fragen zur Stundung und Anpassung von Gewerbesteuer-vorauszahlungen können werktags auch telefonisch an den Fachdienstleiter Patrick Häde 02772/708 246 gerichtet werden.
Liegt der Stadt jedoch ein bindender Bescheid eines Finanzamtes vor, so muss der Antrag parallel auch beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Hierbei wird die Stadt bis zum Vorliegen des Bescheids vom Finanzamt die Gewerbesteuervorauszahlungen zinsfrei stunden. Stundungen werden zunächst für sechs Monate gelten – eine Verlängerung ist bei anhaltender Krisensituation in Absprache mit dem Fachdienst Finanzen, Kasse und Steuern möglich. Für die Dauer der Stundung werden aus Billigkeitsgründen keine Stundungszinsen erhoben. Zeitweilig werden auch keine Mahnläufe erfolgen, sondern gebührenfreie Zahlungserinnerungen versendet.
Für Gewerbebetriebe gelten ab heute Einschränkungen und besondere Regeln im Besucherkontakt.Gaststätten aller Art müssen ab 21.03.2020, 12 Uhr, für den Besucherverkehr geschlossen bleiben. Essensbestellungen und –lieferungen sind weiterhin möglich.
Eine Abholung darf nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass
Nachfolgende Betriebe dürfen geöffnet bleiben, wenn die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen eingehalten werden. Es ist sicherzustellen, dass ein Abstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.
Ordnungsamt und Polizei überprüfen die Einhaltung, um die Umsetzung sicherzustellen. Verstöße sind bußgeldbewährt und stellen eine Straftat dar.
Die Anpassungs-Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus der Hessischen Landesregierung
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