Für den Betrieb oder die wesentliche Änderung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen technischen Röntgeneinrichtung benötigen Sie eine entsprechende Genehmigung. Bevor Sie die Genehmigung erhalten, prüft die Behörde die gesetzlichen Voraussetzungen und die eingereichten Unterlagen.
Wollen Sie eine technische Röntgeneinrichtung betreiben oder diese wesentlich ändern, müssen Sie vorher eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen.
Die Genehmigung wird Ihnen erteilt, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt werden. Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn
Neben dem Hauptantrag auf Genehmigung, sind folgende Unterlagen einzureichen:
1. Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind,
2. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob
a) die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
b) gewährleistet ist, dass die Ausrüstung vorhanden und Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,
3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauftragten zuverlässig sind und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
4. ein Exemplar einer Strahlenschutzanweisung, wenn der Erlass einer Strahlenschutzanweisung erforderlich ist,
d. h. insbesondere:
Vor Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung
Klage
Das Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat IV 44.2 - Gentechnik und Strahlenschutz
Marburger Straße 91
35396 Gießen, Universitätsstadt
Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt
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(Zentrale)
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