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Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie die Zulassung zur vorzeitigen Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage begehren, müssen Sie nachweisen, dass:

  1. mit einer Entscheidung zu Ihren Gunsten gerechnet werden kann,
  2. ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse an dem vorzeitigen Beginn ihres Vorhabens besteht und
  3. Sie sich verpflichten, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen. 

Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden oder unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden. Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung ihrer Pflichten als Antragssteller oder Antragstellerin zu sichern.

Teaser

In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung von genehmigungsbedürftigen Anlagen, können Sie bei der zuständigen Behörde einen Antrag zum vorzeitigen Beginn der Errichtung einer Anlage stellen.

Verfahrensablauf

  • Wenn Sie eine Zulassung zum vorzeitigen Beginn der Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage erhalten möchten, müssen Sie einen schriftlichen oder elektronischen Antrag vorab an die zuständige Behörde stellen.
  • Voraussetzung ist ein Genehmigungsantrag mit den notwendigen Unterlagen
  • Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung zum vorzeitigen Beginn.
  • Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung oder Ablehnung der Zulassung.
  • Im Falle der Ablehnung können Sie Klage einreichen.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Umweltabteilung des für den Anlagenstandort zuständigen Regierungspräsidiums.

Voraussetzungen

  • Aus denen von Ihnen eingereichten Antrag sowie den erforderlichen Dokumenten müssen die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können.
  • Zudem muss aus Ihrem Antrag ein berechtigtes Interesse an dem vorzeitigen Beginn hervorgehen.
  • Des Weiteren müssen Sie sich als Antragsteller oder Antragstellerin verpflichten, alle bis zur Entscheidung durch die vorzeitige Errichtung verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns
  • Verpflichtung für den möglichen Rückbau
  • Die Formulare und eine Anleitung stehen online zum Download bereit:
     

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr: EUR 625,00 - 450.000

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag ist vor Beginn der beantragten Maßnahme zu stellen. Die Zulassung des vorzeitigen Beginns erlischt mit der Erteilung der Genehmigung.

Rechtsbehelf

Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht oder Verwaltungsgerichtshof

Was sollte ich noch wissen?

In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung bei wesentlicher Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage kann die Genehmigungsbehörde unter gewissen Voraussetzungen (nach § 16 Absatz 1 BImSchG) auch den Betrieb der Anlage vorläufig zulassen.

Eine Voraussetzung dafür ist, dass mit der Änderung eine Pflicht erfüllt wird, die sich aus diesem Gesetz oder aus einer zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung ergibt.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat

Fachlich freigegeben am

02.01.2024

Status

6
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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

Regierungspräsidium Gießen - Dezernat IV 44.1 - Bergaufsicht

Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7
35390 Gießen, Universitätsstadt

Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt

Marburger Straße 91
35396 Gießen, Universitätsstadt

Tel.: +49 641 303-0 (Zentrale)
Fax: +49 641 303-2197

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Di. 08:00 - 16:30 Uhr
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Fr. 08:00 - 15:00 Uhr