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Feststellung der Eignung von Adoptionsbewerber/Adoptionsbewerberinnen für eine Inlandsadoption

Leistungsbeschreibung

Ziel einer Adoption ist es, die am besten geeigneten Eltern für ein Kind zu finden, das aus unterschiedlichen Gründen nicht bei seinen leiblichen Eltern aufwachsen kann.

Deshalb prüfen die Adoptionsvermittlungsstellen sorgsam die Eignung der möglichen Adoptiveltern. Dabei geht es zum Beispiel um die Beweggründe für die Adoption, die Stabilität der Partnerschaft oder um gesundheitliche Aspekte.

Teaser

Sie möchten ein Kind aus dem Inland adoptieren? Dann müssen Sie sich zunächst als Adoptionseltern qualifizieren.

Verfahrensablauf

Bitte wenden sich an eine Adoptionsvermittlungsstelle. Das kann entweder Ihr Jugendamt sein oder eine anerkannte nichtstaatliche Adoptionsvermittlungsstelle.
Dort werden Sie beraten und umfassend informiert.

Dieses Verfahren kann sich über mehrere Monate erstrecken. Erst nach einer positiven Eignungsprüfung durch das Jugendamt ist eine Adoption möglich.

Wenn Sie sich davon vergewissert haben, dass die Adoption eines Kindes der richtige Weg für Sie ist, stellen Sie einen Antrag auf Eignungsüberprüfung zur Vermittlung eines Adoptivkindes bei der Adoptionsvermittlungsstelle. Hierzu füllen Sie einen Bewerberbogen aus. Außerdem erstellen Sie einen sogenannten Lebensbericht. In diesem Dokument beschreiben Sie ihre bisherigen Lebensabschnitte, familiären Beziehungen, Ihre Partnerschaft (wenn Sie sich als Ehepaar oder als alleinstehende Person mit Partner/in bewerben) und Ihren Adoptionswunsch.

Um Ihre Motivation und Bereitschaft zu prüfen, möchte die Adoptionsvermittlungsstelle Sie kennenlernen. Dazu gibt es Seminare, Gespräche und Hausbesuche.

Die Fachkräfte der Adoptionsvermittlungsstelle werden über einen längeren Zeitraum aus verschiedenen Blickwinkeln Ihre Fähigkeit zur Aufnahme eines fremden Adoptivkindes begutachten. Ziel ist es, mit Ihnen zu erarbeiten, für welches Kind Sie zu sorgen geeignet wären. Alle Erkenntnisse verfasst die Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle in einem Bericht zusammen und fügt diesen Ihren Bewerbungsunterlagen bei.

Sind Sie zur Aufnahme eines Kindes geeignet, kann die Adoptionsvermittlungsstelle Sie als Bewerberin und/oder Bewerber in einer sogenannten Bewerberliste/Adoptionsliste aufnehmen. Ein Recht zur Aufnahme in diese Liste besteht ebenso wenig, wie auf Vermittlung eines Kindes.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die an die für Ihren Wohnort zuständige Adoptionsvermittlungsstelle oder an eine staatlich anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle.

Zuständige Stelle

Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter

Voraussetzungen

Wenn Sie im Inland ein Kind adoptieren möchten, müssen Sie nach deutschem Recht unbeschränkt geschäftsfähig und mindestens 25 Jahre alt sein. Wenn Sie verheiratet sind, muss mindestens einer von beiden Eheleuten so alt sein, der jüngere Ehepartner muss mindestens 21 Jahre alt sein. Ein Höchstalter für Adoptiveltern gibt es nicht. Der Altersunterschied zum Adoptivkind sollte laut Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter jedoch einem natürlichen Abstand entsprechen.

Normalerweise gilt: Ein Ehepaar - ungeachtet des Geschlechts - kann ein Kind nur gemeinsam adoptieren. Aber auch Alleinstehende können ein Kind adoptieren.

Die Adoptionsvermittlungsstelle überprüft Ihre Eignung als Bewerberin oder Bewerber.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Eignungsfeststellung müssen Unterlagen eingereicht werden, die dann von der Adoptionsvermittlungsstelle überprüft werden. Dies wird in einer Beratung vorab besprochen.

Welche Gebühren fallen an?

Eine Gebühr für die Eignungsfeststellung wird nicht erhoben. Sie tragen jedoch die Gebühren, welche für die Ausstellung der für die Eignungsüberprüfung notwendigen Dokumente gefordert werden (z.B. polizeiliches Führungszeugnis).

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Adoptionsvermittlungsstelle hat keine Frist, in der über die Eignung entschieden werden muss. Es gibt auch nach einer positiven Eignungsprüfung keinen Rechtsanspruch auf die Vermittlung eines Kindes.

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine festgelegte Bearbeitungsdauer. Dieser Prozess kann einige Zeit dauern.

Unterstützende Institutionen

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

30.10.2023
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