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Arbeitsschutz

Leistungsbeschreibung

Der Arbeitgeber hat Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten. Wirkungsvoller Arbeitsschutz ist dann möglich, wenn die potenziellen Gefährdungen am Arbeitsplatz erkannt und durch entsprechende Maßnahmen verhindert werden. Um dieses sicherstellen zu können, ist den Arbeitgebern durch den Gesetzgeber mit den Vorschriften zu den Bereichen des

  • betrieblichen,
  • sozialen und
  • medizinischen

Arbeitsschutzes ein modernes Regelwerk zur Verfügung gestellt worden.

Arbeitgeber und beauftragte Personen werden in der Regel bei Besichtigungen im Rahmen der Überwachung über die rechtskonforme Umsetzung der rechtlichen Vorgaben beraten. Die Beratung beinhaltet die Erläuterung der Pflichten der Arbeitgeber zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie die dazu erforderlichen organisatorischen Maßnahmen. 

Die Beratung hat das Ziel, den Arbeitgeber erkennen zu lassen, welche Pflichten ihm obliegen, welche Folgen Rechtsverletzungen nach sich ziehen und welche Möglichkeiten zur Erfüllung seiner rechtlichen Verpflichtungen und zur Ermittlung von Gefährdungen sowie zur Festlegung und Durchsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen er hat. 

Beratung auf Anfrage von Arbeitgebern oder deren Beauftragten, z. B. bei komplexen Planungen oder schwierigen Fragen zu Einrichtungen und Verfahren zum Arbeitsschutz und zur Sicherheitstechnik kann im Einzelfall bei Vorhandensein der entsprechenden Ressourcen erfolgen. Ein Rechtsanspruch auf diese Beratung besteht nicht, auch hier gilt für die Beratungsinhalte und die Grenzen der Beratung das vorab genannte.

Teaser

Als Arbeitgeber können Sie sich zu Ihren Pflichten bei der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz Ihrer Beschäftigten beraten lassen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik sowie die Fachzentren bei den Regierungspräsidien Kassel, Gießen und Darmstadt sind für die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften sowie für die Beratung grundsätzlich zuständig.

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik sowie die Fachzentren bei den Regierungspräsidien Kassel, Gießen und Darmstadt.

Welche Gebühren fallen an?

Gebühren werden nach Zeitaufwand erhoben.

Was sollte ich noch wissen?

Nähere Informationen zum Arbeitsschutz in Hessen erhalten Sie neben den zuständigen Regierungspräsidien auch im Sozialnetz Hessen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

04.09.2023
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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.3 - Arbeitsschutz Hadamar

Gymnasiumstraße 4
PLZ: 65589

Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt

Tel.: +49 641 303-8600
Fax: +49 641 303-8611

E-Mail: arbeitsschutz-hadamar@rpgi.hessen.de
Webseite: https://rp-giessen.hessen.de

Öffnungszeiten:
  • Montag - Donnerstag: 09:00 - 15:30 Uhr
  • Freitag: 09:30 - 12:00 Uhr