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Genehmigung der Satzungsänderung einer Stiftung

Leistungsbeschreibung

Satzungsänderungen sind unter Beachtung des wirklichen und mutmaßlichen Willens des Stifters zulässig:

Der Stifter sollte die Voraussetzungen und das Verfahren von Satzungsänderungen bereits bei der Errichtung der Stiftung festlegen. Damit ist das Schicksal der Stiftung auf Dauer bestimmbar und der Stifterwille auch über den Tod hinaus gewährleistet. Der Stifter kann einem bestimmten Organ das Recht zur Satzungsänderung verleihen. Dieses hat dann die Satzungsänderung unter Beachtung des wirklichen oder mutmaßlichen Willens des Stifters vorzunehmen. Satzungsänderungen durch Stiftungsorgane bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

Verfahrensablauf

Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Daher müssen Sie die geänderte Satzung bei der Stiftungsbehörde schriftlich einreichen.

Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, die steuerliche Aspekte betreffen, müssen Sie außerdem die vorherige Zustimmung des Finanzamtes einholen.

An wen muss ich mich wenden?

An das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat (Stiftungsbehörde)

Voraussetzungen

Satzungsänderungen durch Stiftungsorgane können unter folgenden Voraussetzungen genehmigt werden:

  • Die Änderung steht mit dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Stifters im Einklang. Der in der Satzung niedergelegte Wille des Stifters darf nur zeitgemäß modifiziert, nicht aber in seiner Tendenz verändert werden.

Änderungen des Stiftungszwecks sowie die Aufhebung und Zusammenlegung von Stiftungen sind nach dem Stiftungsrecht grundsätzlich möglich und zulässig. Der Stifter sollte die Voraussetzungen, unter denen diese Maßnahmen zulässig sein sollen, allerdings in der Satzung bestimmen. Enthält die Satzung keine derartigen Festlegungen, ist anzunehmen, dass der Stifter die Voraussetzungen des § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 9 des Stiftungsgesetzes als Regelfall zugrunde legen wollte. Danach sind die genannten Maßnahmen nur dann zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet oder die Maßnahme  wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse angezeigt ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • geänderte Satzung der Stiftung
  • Beschlüsse der Organe

Welche Gebühren fallen an?

Für die Genehmigung der Satzungsänderungen und gegebenenfalls die Änderungen im Stiftungsverzeichnis fallen in den Fällen keine Gebühren an, in denen auch für die Anerkennung der Stiftung keine erhoben werden.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Fachlich freigegeben am

11.08.2016
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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 21 - Hoheitsverwaltung, Sport, Zuständige Stelle nach § 73 BBiG und § 16 HBG

Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7
35390 Gießen, Universitätsstadt

Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt

Liebigstraße 14 - 16
35390 Gießen, Universitätsstadt

Tel.: +49 641 303-0 (Zentrale)
Fax: +49 641 303-2197

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