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Anerkennung von Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen beantragen

Leistungsbeschreibung

Wer eine Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen betreiben möchte, muss die Anerkennung der Prüfstelle bei der zuständigen Behörde beantragen.

Gemäß § 6 Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen - RohrFLtgV  - hat die zuständige Behörde über einen Antrag auf Anerkennung als Prüfstelle zu entscheiden.
Dazu sind die in der RohrFLtgV sowie im Anhang L der Technischen Regel für Rohrfernleitungen -  TRFL - enthaltenen Anforderungen zu prüfen.

Die Prüfstelle kann aus einer

  • Sachverständigenorganisation oder
  • nach anderen Rechtsvorschriften zugelassenen Überwachungsstelle bestehen.

Die Anerkennung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Gleichwertige Anerkennungen anderer EU-/EWR-Staaten sind Anerkennungen in Deutschland gleichgestellt.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Anerkennung muss schriftlich gestellt werden. Er ist handschriftlich zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

An wen muss ich mich wenden?

  • Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie (Prüfbehörde)
  • Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Anerkennungsbehörde)

Voraussetzungen

Die organisatorischen und fachlichen Anforderungen nach § 6 Abs. 2 der RohrFLtgV und Anhang L der TRFL sind zu erfüllen und nachzuweisen.

Die Prüfstelle muss insbesondere

  • unabhängig sein (dies gilt besonders für das mit der Leitung und Durchführung der Prüfungen beauftragte Personal).
  • über die für eine angemessene und unabhängige Aufgabenerfüllung erforderlichen
    • Organisationsstrukturen,
    • mindestens 5 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Sachverständige),
    • und die notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfung von Rohrfernleitungen verfügen.
  • eine  ausreichende Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit des beauftragten Personals und  die Möglichkeit der fachlichen Weiterbildung nachweisen.
  • bei den Prüfungen gewonnene Erkenntnisse sammeln und auswerten sowie diese regelmäßig intern und an andere Prüfstellen weitergeben.
  • über eine angemessene und wirksame Qualitätssicherung mit regelmäßiger Auditierung verfügen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweis eines QM-Systems
    (QM-Dokumente bezogen auf Anhang L der TRFL)
  • Vorhandene Akkreditierungen und Anerkennungen
  • Nachweise über die Unabhängigkeit der Prüfstelle
  • Nachweise über die Verfügbarkeit der für die unabhängige Erfüllung der Aufgaben
    • erforderlichen Organisationsstrukturen
    • erforderlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
      (Mitarbeiterliste mit zugeordneten Prüfbereichen nach §5 RohrFLtgV und Anhang B zur TRFL)
    • notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen
  • Nachweise über die Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit des beauftragten Personals:
    • Lebensläufe
    • Nachweis über die beruflichen Qualifikationen
    • Tätigkeitsnachweis
  • für den Nachweis der persönlichen Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit:
    • bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis (Belegart O)
    • bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus dem Heimatland der antragstellenden Person, die nachweisen, dass sie die Anforderung an die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung erfüllt
    • Unabhängigkeits- und Zuverlässigkeitserklärung
      (entsprechende Formulare können bei der Anerkennungsbehörde angefordert werden)
  • Nachweis über das Vorhandensein einer Qualitätssicherung
  • Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von  mindestens 2,5.000.000,00 Euro
  • Freistellungserklärung
    (ein entsprechendes Formular kann bei der Anerkennungsbehörde angefordert werden)

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anerkennung muss vor Aufnahme der Prüftätigkeiten erfolgt sein.

Prüfstellen aus anderen EU-/EWR-Staaten müssen die Gleichwertigkeit der Anerkennung vor Aufnahme der Prüftätigkeiten nachweisen.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle entscheidet innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über den Antrag.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Fachlich freigegeben am

11.06.2014
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