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Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung außerordentlich

Leistungsbeschreibung

Die zuständige Behörde kann bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht. Ein solcher Anlass besteht insbesondere dann, wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Der Arbeitgeber hat eine angeordnete Prüfung unverzüglich zu veranlassen.

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Bei überwachungsbedürftigen Anlangen kann die Behörde im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung anordnen, wenn beispielsweise ein Schadensfall eingetreten ist.

Verfahrensablauf

Nach Kenntnis von einem Schadensfall kann die Behörde eine außerordentliche Prüfung anordnen. Diese hat der Arbeitgeber unverzüglich zu veranlassen.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien.

Voraussetzungen

Eintritt eines Schadenfalls oder eines sonstigen besonderen Anlasses (z.B. Unfall mit unklarer Ursache) bei einer überwachungsbedürftigen Anlage.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Unterlagen sind nicht erforderlich. Die zuständige Behörde wird von sich aus tätig.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren und Auslagen an.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

12.07.2022
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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.3 - Arbeitsschutz Hadamar

Gymnasiumstraße 4
PLZ: 65589

Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt

Tel.: +49 641 303-8600
Fax: +49 641 303-8611

E-Mail: arbeitsschutz-hadamar@rpgi.hessen.de
Webseite: https://rp-giessen.hessen.de

Öffnungszeiten:
  • Montag - Donnerstag: 09:00 - 15:30 Uhr
  • Freitag: 09:30 - 12:00 Uhr