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Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Anordnung Sicherheitstechnische Beurteilung

Leistungsbeschreibung

Nach einem, im Gesetz näher bestimmten schweren Unfall oder Schadensfall kann die zuständige Behörde vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser das Ereignis auf seine Kosten durch eine möglichst im gegenseitigen Einvernehmen bestimmte zugelassene Überwachungsstelle sicherheitstechnisch beurteilen lässt und ihr die Beurteilung schriftlich vorlegt.

Teaser

Bei einem Unfall oder Schadensfall an überwachungsbedürftigen Anlagen kann die zuständige Behörde vom Arbeitgeber verlangen diese von einer zugelassenen Überwachungsstelle sicherheitstechnisch zu beurteilen.

Verfahrensablauf

Bei Ereignissen an überwachungsbedürftigen Anlagen muss der Arbeitgeber (bzw. Betreiber) eine Unfall- bzw. Schadensanzeige machen. Dies ist schriftlich oder auch online möglich. Die Behörde kann eine sicherheitstechnische Beurteilung durch eine zugelassene Überwachungsstelle verlangen, die Kosten hat der Arbeitgeber (bzw. Betreiber) zu tragen.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien (RP)

Voraussetzungen

Es muss ein anzeigepflichtiges Ereignis im Zusammenhang mit einer überwachungsbedürftigen Anlage vorliegen, ein

  1. Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist, oder
  2. Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben.

Die Behörde hält eine Überprüfung durch eine bestimmte Zugelassene Überwachungsstelle für erforderlich.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren und Auslagen an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Nach Anzeige von einem Unfall oder Schadensfall an einer überwachungsbedürftigen Anlage kann die zuständige Behörde die Durchführung einer sicherheitstechnischen Bewertung verlangen. Die zuständige Behörde wird für die Durchführung in der Regel eine Frist setzen.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

12.07.2022
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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.3 - Arbeitsschutz Hadamar

Gymnasiumstraße 4
PLZ: 65589

Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt

Tel.: +49 641 303-8600
Fax: +49 641 303-8611

E-Mail: arbeitsschutz-hadamar@rpgi.hessen.de
Webseite: https://rp-giessen.hessen.de

Öffnungszeiten:
  • Montag - Donnerstag: 09:00 - 15:30 Uhr
  • Freitag: 09:30 - 12:00 Uhr