Anreise  |  Kontakt  |  Notdienste  |  Öffnungszeiten  |  Webcams  |  
Sprachauswahl inaktiv

Ausfuhr eingetragenen Kulturgutes Genehmigung

Leistungsbeschreibung

Für die Ausfuhr von Kulturgut aus Deutschland benötigen Sie eine Genehmigung, wenn diese bestimmte Alters- oder Wertgrenzen überschreiten. Kulturgüter sind z.B. Kunstwerke, Archivgut, Handschriften, Antiquitäten wie Möbel, Musikinstrumente oder Schmuck, archäologische Objekte. Der für die Genehmigungspflicht maßgebliche finanzielle Wert des Kulturguts ist der innerhalb der letzten 3 Jahre gezahlte Preis bei einem An- oder Verkauf, in sonstigen Fällen ein begründeter inländischer Schätzwert zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Diese Genehmigung kann bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Es wird zwischen dauerhafter und vorübergehender Ausfuhr unterschieden.

Die Genehmigung der Ausfuhr von Kulturgütern beantragen Sie schriftlich bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in der sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet. Sind Sie eine juristische Person, so ist Ihr Hauptsitz im Bundesgebiet für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich.

Varianten der Beantragung:

  • Ausfuhrgenehmigung für die einmalige Ausfuhr (dauerhaft oder vorübergehend) aus der Bundesrepublik Deutschland in einen Drittstaat (Verordnung (EG) Nr. 116/2009): Genehmigung ist ab bestimmten Alters- und Wertgrenzen (Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009) erforderlich und wird nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt, Rechtsanspruch, wenn Voraussetzungen vorliegen; Behörde legt Gültigkeitsdauer der Ausfuhrgenehmigung (bis zu einem Jahr) und Wiedereinfuhrfrist (bis zu fünf Jahren) fest.
  • Ausfuhrgenehmigung für die einmalige Ausfuhr (dauerhaft oder vorübergehend) aus der Bundesrepublik Deutschland in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 Kulturgutschutzgesetz): Genehmigung ist ab bestimmten Alters- und Wertgrenzen (§ 24 Abs. 2 Kulturgutschutzgesetz) erforderlich und wird nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt, Rechtsanspruch, wenn Voraussetzungen vorliegen; Behörde legt Gültigkeitsdauer der Ausfuhrgenehmigung (bis zu einem Jahr) und Wiedereinfuhrfrist (bis zu fünf Jahren) fest. Die Genehmigungspflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Kulturgutschutzgesetz entfällt, wenn das Kulturgut sich nachweisbar nur vorübergehend bis zu 2 Jahre im Bundesgebiet befindet; dies gilt nicht für unrechtmäßig eingeführtes oder zuvor ohne die erforderliche Genehmigung ausgeführtes Kulturgut.
  • Ausfuhrgenehmigung für die wiederholte Ausfuhr (vorübergehend) aus der Bundesrepublik Deutschland in Drittstaaten oder in Mitgliedstaaten der Europäischen Union: allgemeine (§ 25 Kulturgutschutzgesetz) oder spezifische (§ 26 Kulturgutschutzgesetz) offene Genehmigung: Genehmigung wird nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt, Erteilung liegt im Ermessen der Behörde (kein Rechtsanspruch)

Teaser

Wenn Sie Kulturgut aus Deutschland ausführen möchten, müssen Sie eine Ausfuhrgenehmigung beantragen. Die Genehmigung erhalten Sie bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen.

Verfahrensablauf

Um eine Genehmigung für die Ausfuhr eingetragenen Kulturgutes zu beantragen, sind folgende Schritte nötig:

 

Zuständige Stelle

Die für Sie zuständige Behörde finden Sie über den Behördenfinder.
 

Voraussetzungen

Eine Genehmigung nach der Verordnung Nr. 116/2009 (einmalige Ausfuhr in einen Drittstaat) oder nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Kulturgutschutzgesetz (einmalige Ausfuhr in einen Mitgliedsstaat der EU) wird Ihnen erteilt

  • wenn Sie antragsberechtigt sind (Eigentümer oder bevollmächtigter Dritter),
  • wenn Sie die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben und 
  • wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Ausfuhrverbot nach § 21 Nr. 1, 2, 4 und 5 Kulturgutschutzgesetz besteht.

Eine Genehmigung nach § 26 Kulturgutschutzgesetz (wiederholte Ausfuhr, spezifische Genehmigung) kann Ihnen erteilt werden,

  • wenn Sie antragsberechtigt sind (Eigentümer oder rechtmäßiger unmittelbarer Besitzer des Kulturguts),
  • wenn Sie die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben und 
  • wenn Sie als Antragsteller die Gewähr dafür bieten, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand und fristgerecht in das Bundesgebiet wieder eingeführt wird.

Eine Genehmigung nach § 25 Kulturgutschutzgesetz (wiederholte Ausfuhr, allgemeine Genehmigung) kann Ihnen erteilt werden,

  • wenn Sie antragsberechtigt sind (antragsberechtigt sind Kulturgut bewahrende Einrichtung, die regelmäßig Teile ihrer Bestände vorübergehend für öffentliche Ausstellungen, Restaurierungen oder Forschungszwecke ausführen),
  • wenn Sie die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben und 
  • wenn Sie als Antragsteller die Gewähr dafür bieten, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand und fristgerecht in das Bundesgebiet wieder eingeführt wird.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Zu erbringende Nachweise: Farbfotografie (in jedem Fall); Wertnachweis; Leihvertrag (z.B. bei Kulturgütern, die zu Ausstellungszwecken ausgeführt werden); je nach Art des Kulturguts: Auszug aus Werkverzeichnis, Bibliographie, Katalog.
  •  Bitte erfragen Sie bei der für Sie zuständigen Behörde, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.

Welche Gebühren fallen an?

Ob Gebühren erhoben werden, entscheidet das jeweilige Bundesland. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den jeweiligen Verwaltungskostengesetzen und -verordnungen der Bundesländer und bemisst sich u.a. nach dem Verwaltungsaufwand der Behörde und der Bedeutung der Amtshandlung für den Antragsteller.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Beantragung rechtzeitig vor der geplanten Ausfuhr des Kulturgutes, zuständige Behörde hat innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden.
  • Gültigkeit der Genehmigung der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 und nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Kulturgutschutzgesetz maximal 1 Jahr, nach § 25 und § 26 Kulturgutschutzgesetz maximal 5 Jahre.
  • Bei einer nur vorübergehenden Ausfuhr legt die Behörde die Wiedereinfuhrfrist nach Zweck der Ausfuhr fest.

Bearbeitungsdauer

unterschiedlich (abhängig von Vollständigkeit der eingereichten Antragsunterlagen, Komplexität des Antrages)

Rechtsbehelf

  • Unterschiedlich in verschiedenen Bundesländern:
  • In einigen Bundesländern ist gegen die Versagung der Genehmigung zunächst Widerspruch einzulegen.
  • In einigen Bundesländern ist gegen die Versagung der Genehmigung Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben.

Anträge / Formulare

Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung  (EG) Nr. 116/2009 (Ausfuhr in Drittstaaten), nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Kulturgutschutzgesetz (Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Europäischen Union), nach § 25 oder § 26 Kulturgutschutzgesetz (für die Ausfuhr in Drittstaaten oder für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Europäischen Union).

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst

zurück zur Übersicht