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Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Auskunft

Leistungsbeschreibung

Wenn es nach Feststellung einer Behörde zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zu Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist, haben die Krankenhäuser, Heime und ähnliche Einrichtungen der zuständigen Behörde Auskunft aus ihren Unterlagen zu erteilen. Die Auskunft umfasst Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, Staatsangehörigkeiten, Anschriften sowie Datum der Aufnahme und Datum der Entlassung.

Teaser

In den in § 32 Abs. 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Fällen ist den zuständigen Behörden Auskunft aus den Unterlagen von Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen im Umfang der in Satz 2 genannten Daten zu erteilen.

Welche Gebühren fallen an?

keine

Herausgebende Stelle

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Fachlich freigegeben am

07.04.2022
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Zuständige Stellen und Formulare

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Fachdienst - Bürgerbüro

Hauptstraße 39
35745 Herborn

Tel.: 02772 708-331
Interne Nummer: 331
Fax: 02772 708-9400

E-Mail: buergerbuero@herborn.de
Webseite: https://www.herborn.de

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Dienstag: 08.00 - 16.00 Uhr
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