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Weitere Betriebsstätte der Handwerkskammer mitteilen

Leistungsbeschreibung

Die Handwerkskammer führt mit der Handwerksrolle und dem Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes zwei Register, in denen alle Handwerksbetriebe und Betriebe des handwerksähnlichen Gewerbes mit ihren Betriebsstätten im jeweiligen Kammerbezirk erfasst sind. Um die gespeicherten Daten aktuell zu halten, besteht eine Mitteilungspflicht für den Fall, dass eine neue Betriebsstätte im Kammerbezirk eröffnet wird. Liegt eine neue Betriebsstätte im Bezirk einer anderen Handwerkskammer, so ist die Meldung dort durchzuführen, damit eine Eintragung vorgenommen werden kann.

Teaser

Wenn Sie als Mitgliedsbetrieb einer Handwerkskammer eine neue Betriebsstätte eröffnen, müssen Sie dies der Handwerkskammer mitteilen.

Verfahrensablauf

  • Informieren Sie die für den Betrieb zuständige Handwerkskammer über die Eröffnung der weiteren Betriebsstätte. 
  • Wenn die weitere Betriebsstätte im Zuständigkeitsbereich einer anderen Handwerkskammer liegt, muss die Eintragung dort erfolgen.
     

Zuständige Stelle

Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt

Voraussetzungen

Sie möchten eine weitere Betriebsstätte eröffnen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Angaben zum Betrieb: 
    • Betriebsnummer 
    • Betriebsname
    • Datum, wann die Änderung in Kraft treten soll
  • Angaben zur neuen Betriebsstätte:
    • Adresse
    • Kontaktdaten
    • Tätigkeit
       

Welche Gebühren fallen an?

Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.

Welche Fristen muss ich beachten?

keine

Bearbeitungsdauer

keine

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise und Besonderheiten.

Weiterführende Informationen

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Fachlich freigegeben am

28.09.2023
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