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Emissionen von Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen Überprüfung Einzelmessungen

Als Betreiber einer Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage sind Sie verpflichtet, zur Überwachung der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe in regelmäßigen Abständen die Emissionen durch diskontinuierliche Messungen (Einzelmessungen) von einem anerkannten Sachverständigen ermitteln zu lassen. Über die Ergebnisse der Messungen ist ein Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde zur Überprüfung vorzulegen.

Verfahrensablauf

Die behördlichen Vorgaben zur Durchführung der Emissionsmessungen sowie zur Vorlage des Emissionsmessberichtes ergeben sich aus dem Genehmigungsbescheid sowie den Regelungen der 13. BImSchV.

Zukünftig soll die Vorlage der Emissionsmessberichte über das Online-Portal „EMBE-Online“ erfolgen.

Fristen

Einzelmessungen sind frühestens nach dreimonatigem Betrieb und spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme und anschließend wiederkehrend spätestens alle drei Jahre mindestens an drei Tagen durchführen zu lassen. Der Messbericht ist der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.

zuständige Stelle

Zuständige Behörden sind die Immissionsschutzbehörden der Länder.

erforderliche Unterlagen

  • Emissionsmessbericht

Rechtsbehelf

Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

Formulare

Der Emissionsmessbericht für diskontinuierliche Messungen (Einzelmessungen) muss inhaltlich den Anforderungen der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 entsprechen (Anhang A: Musterbericht für Emissionsmessungen).

Kurzfassung

  • Emissionen von Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen Überprüfung Einzelmessungen
  • betroffen sind Betreiber von:
    • Großfeuerungsanlagen,
    • Gasturbinenanlagen
    • Verbrennungsmotoranlagen
  • Einzelmessungen werden von einem anerkannten Sachverständigen durchgeführt
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