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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpflegerin / Altenpfleger beantragen

Es werden die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Führung der Berufsbezeichnung geprüft. Nach erfolgreicher Prüfung wird die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpflegerin / Altenpfleger erteilt.    

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag über das Online-Formular bei der zuständigen Behörde ein und laden gegebenenfalls die erforderlichen Dokumente hoch,
  • Die Erlaubnis wird ausgestellt, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
     

Gebühren

Gebühr: 80,00 EUR
Vorkasse: nein

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).

Fristen

Die Berufsbezeichnung darf erst nach erfolgter Erlaubnis geführt werden.

zuständige Stelle

Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP)

Bearbeitungsdauer

Voraussetzungen

  • Sie haben die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden,
  • Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  • Sie sind nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet,
  • Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
     

erforderliche Unterlagen

  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Geeignetheit (nicht älter als drei Monate),
  • Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate),
  • Selbstauskunft zu laufenden Straf- und Ermittlungsverfahren zur Vorlage beim Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage
 

Formulare

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Hinweise (Besonderheiten)

In Hessen ist die dreijährige Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger staatlich geregelt. Zu den Aufgaben des Hessischen Landesamts für Gesundheit und Pflege gehören die staatliche Anerkennung und die Aufsicht über die hessischen Ausbildungseinrichtungen für die Ausbildung in der Altenpflege.

Kurzfassung

  • Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpflegerin / Altenpfleger beantragen
  • Die Berufsbezeichnung Altenpflegerin / Altenpfleger darf nur nach einer Erlaubnis geführt werden.
  • Zuständig ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).
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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung IV Gesundheitsberufe


64218 Darmstadt, Wissenschaftsstadt Heinrich-Hertz-Str. 5
64295 Darmstadt, Wissenschaftsstadt

Telefon: +49 611 3259-1000
Telefax: +49 611 32759-1999

Webseite: Webseite HLfGP
E-Mail: poststelle@hlfgp.hessen.de