Es werden die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Führung der Berufsbezeichnung geprüft. Nach erfolgreicher Prüfung wird die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung staatlich anerkannte Krankenpflegehelferin / staatlich anerkannter Krankenpflegehelfer erteilt.
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihren Antrag über das Online-Formular bei der zuständigen Behörde ein und laden gegebenenfalls die erforderlichen Dokumente hoch,
- Die Erlaubnis wird ausgestellt, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Gebühren
Gebühr: 80,00 EUR
Vorkasse: nein
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).
Fristen
Die Berufsbezeichnung darf erst nach erfolgter Erlaubnis geführt werden.
zuständige Stelle
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP)
Bearbeitungsdauer
Voraussetzungen
- Sie haben die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden,
- Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- Sie sind nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet,
- Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
erforderliche Unterlagen
- Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Geeignetheit (nicht älter als drei Monate),
- Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate),
-
Selbstauskunft zu laufenden Straf- und Ermittlungsverfahren zur Vorlage beim Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage
Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Hinweise (Besonderheiten)
In Hessen ist die einjährige Ausbildung zur staatlich anerkannten Krankenpflegehelferin oder zum staatlich anerkannten Krankenpflegehelfer staatlich geregelt.
Kurzfassung
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung staatlich anerkannte Krankenpflegehelferin / staatlich anerkannter Krankenpflegehelfer beantragen
- Die Berufsbezeichnung staatlich anerkannte Krankenpflegehelferin / staatlich anerkannter Krankenpflegehelfer darf nur nach einer Erlaubnis geführt werden.
- Zuständig ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).