Wenn Sie als Unternehmen zum ersten Mal Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) vergeben, müssen Sie vorab die zuständige Behörde informieren. Das gilt auch dann, wenn Sie nur unregelmäßige oder geringfügige Tätigkeiten planen. Die Mitteilung ist kein Antrag auf Genehmigung zur Ausgabe von Heimarbeit. Nach der Mitteilung können Sie direkt mit der Ausgabe von Heimarbeit beginnen.
Gebühren
kostenlos
Ansprechpunkt
Regierungspräsidium Darmstadt
Fristen
Die Mitteilung muss vor der erstmaligen Ausgabe von Heimarbeit erfolgen.
zuständige Stelle
Regierungspräsidium Darmstadt
Bearbeitungsdauer
keine
Voraussetzungen
- Sie führen ein Unternehmen in Deutschland, das Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgibt oder über andere Heimarbeit verteilt.
erforderliche Unterlagen
- Mitteilung über die erstmalige Vergabe von Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG)
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
keine
Formulare
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Kurzfassung
- Erstmalige Beschäftigung Heimarbeit Entgegennahme
- Ein Unternehmen muss die erstmalige Vergabe von Heimarbeit der zuständigen Stelle mitteilen.
- Die Mitteilung muss vor dem Tätigkeitsbeginn erfolgen.
- zuständig: Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer