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Familienname Änderung aufgrund der Erklärung von Vertriebenen, Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlinge

Als Vertriebener oder Spätaussiedler können Sie, Ihre Ehegattin/Ihr Ehegatte oder Ihre Abkömmlinge Bestandteile des bisherigen Namens ablegen, wenn diese in Deutschland nicht üblich sind. Sie können auch die ursprüngliche Form eines abgewandelten Namens annehmen. Das trifft auf Namen zu, die je nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelt wurden.

Außerdem können Sie auch deutschsprachige Formen Ihres Vor- oder Familiennamens annehmen. Wenn es solche deutschsprachigen Formen nicht gibt, können Sie auch neue Vornamen annehmen.

Sofern Sie verheiratet sind, können Sie auch den gemeinsamen Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.

Gebühren

Die Gebühr für die Beurkundung der Erklärung durch ein hessisches Standesamt beträgt 23,50 Euro, sofern die Gemeinde durch Satzung keine abweichende Gebühr festgesetzt hat.

zuständige Stelle

Standesämter, Notare, Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren.

Voraussetzungen

  • Sie sind Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Vertriebener oder Spätaussiedler bzw. deren Ehegatte oder Abkömmling

erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Geburtsurkunde mit amtlicher Übersetzung
  • Registrierschein
  • soweit vorhanden:
    •  Spätaussiedlerbescheinigung
    •  Vertriebenenausweis

 Möglicherweise sind in Ihrem konkreten Fall weitere Unterlagen erforderlich. Es empfiehlt sich eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Standesamt.

Hinweise (Besonderheiten)

Sie können auf Ihre Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.

Kurzfassung

  • Familienname Änderung aufgrund der Erklärung von Vertriebenen, Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlinge
  • Als Vertriebener oder Spätaussiedler können Sie, Ihr Ehegatte oder Ihre Abkömmlinge Bestandteile des bisherigen Namens ablegen, wenn diese in Deutschland nicht üblich sind.
  • Sie können auch die ursprüngliche Form eines abgewandelten Namens annehmen. Das trifft auf Namen zu, die je nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelt wurden.
  • Weiterhin können Sie auch deutschsprachige Formen Ihres Vor- oder Familiennamens annehmen. Wenn es solche deutschsprachigen Formen nicht gibt, können Sie auch neue Vornamen annehmen.
  • Sofern Sie verheiratet sind, können Sie auch den gemeinsamen Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.
  • Die Gebühr für die Beurkundung der Erklärung beträgt 23,50 Euro, sofern die Gemeinde durch Satzung keine abweichende Gebühr festgesetzt hat.
  • Zuständigkeit: Standesämter, Notare, Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren.
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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Fachdienst - Standesamt und soziale Angelegenheiten

Hauptstraße 39
35745 Herborn

Telefon: 02772 708-0
Telefax: 02772 708-9400

Webseite: https://www.herborn.de
E-Mail: info@herborn.de

Öffnungszeiten:
  • Stadtverwaltung

    Montag bis Freitag:
    08:00 - 12:00 Uhr

    Montag und Dienstag:
    13:00 - 16:00 Uhr

    Mittwoch:
    07:00 - 08:00 Uhr (nur mit Termin)

    Donnerstag:
    13:00 - 18:00 Uhr

  • Barkasse

    Montag:
    08:00 bis 12:00 Uhr

    Donnerstag:
    08:00 bis 12:00 Uhr und
    13:00 - 16:00 Uhr

    Um Wartezeiten zu vermeiden bitten wir darum, im Vorfeld des Besuchs online, einen Termin zu vereinbaren.

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