Fachdienst - Bürgerbüro und Standesamt
| Formulare |
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| Ansprechpartner |
Frau Thielmann
Telefax: 02772 7089241
Zimmernummer: 002
Telefax: 02772 7089275
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| Kontakt | Fachdienst - Bürgerbüro und Standesamt
Hauptstraße 39
Telefax: 02772 708-9400
Webseite:
https://www.herborn.de
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| Öffnungszeiten |
Montag bis Freitag:
Montag & Dienstag:
Donnerstag:
Grundsätzlich empfehlen wir eine online Terminvereinbarung , um längere Wartezeiten zu vermeiden. Bitte beachten Sie, dass alle Kfz-Dienstleistungen ausschließlich nur mit vorheriger Terminvereinbarung für Herborner Bürger möglich sind. |
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Sie können den Namen Ihres Kindes neu bestimmen, wenn Sie erst nach der Geburt die gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil begründen. In Betracht kommen der Familienname der Mutter oder der Familienname des Vaters. Die Frist für die neue Bestimmung des Namens endet grundsätzlich drei Monate nach der Begründung der gemeinsamen Sorge.
Wenn Sie erst nach der Geburt die gemeinsame Sorge für ein Kind teilen, können Sie den Familiennamen des Kindes neu bestimmen.
Verfahrensablauf
Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft, das den Geburtsregistereintrag für Ihr Kind führt.
Sie erhalten auf Wunsch eine Bescheinigung über die Namensänderung.
Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.
Gebühren
Für die Beurkundung der Erklärung fallen Gebühren in Höhe von 23,50 Euro an, sofern die Gemeinde durch Satzung keine abweichende Gebühr festgesetzt hat.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an das Standesamt.
Fristen
Die Neubestimmung des Geburtsnamens muss innerhalb von 3 Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge für das Kind erfolgen.
Voraussetzungen
- Das Kind führt bereits einen Namen
- Die gemeinsame Sorge der Eltern wird erst im Nachhinein (nachdem das Kind bereits einen Namen führt) begründet
- wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat: Zustimmung des Kindes
- Die Begründung der gemeinsamen Sorge liegt nicht länger als drei Monate zurück (Ausnahme: Wenn ein Elternteil bei Begründung der gemeinsamen Sorge seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat; dann läuft die Frist nicht vor Ablauf eines Monats nach Rückkehr in das Inland ab)
erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde Kind (ggf. mit amtlicher Übersetzung)
- Personalausweise oder Reisepässe
- Eheurkunde oder
- Sorgerechtsnachweis
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.
Handlungsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.