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Fremdkontrolleure für Gewerbeabfall Bekanntgabe

Wenn Sie als anerkannte Stelle Fremdkontrollen bei Betrieben von Abfallvorbehandlungsanlagen im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung durchführen möchten, müssen Sie eine bekannt gegebene Stelle sein.

Für die Bekanntgabe müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen.

Als bekannt gegebene Stelle dürfen Sie die Fremdkontrollen durchführen.

Im Ausland ausgestellte gleichwertige Nachweise werden anerkannt.

Geeignet für die Durchführung der Fremdkontrollen sind auch die Sachverständigen, die für die Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zugelassen sind.

Die Bekanntgabe kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Gebühren

Es fallen Kosten zwischen 500,00 Euro und 1.800 Euro an.

Ansprechpunkt

An die regional zuständigen Regierungspräsidien.

Fristen

Es sind keine Fristen zu beachten.

zuständige Stelle

Die Abfalldezernate der Regierungspräsidien.

Voraussetzungen

Für die Fremdkontrolle bekannt zu gebende Stellen müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde aufweisen.

Geeignet für die Durchführung der Fremdkontrolle sind auch die Sachverständigen, die für die Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zugelassen sind.

erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder
  • Reisepass mit Meldebestätigung
  • Schriftlicher formloser Antrag, inklusive Handelsregister-/Gewerberegisterauszug
  • Freistellungserklärung von jeder Haftung der Tätigkeit des Fremdkontrolleurs gegenüber dem Land, in dem er tätig ist
  • Darstellung der angewandten Kontroll- und Überwachungsmethoden.

Formulare

Es reicht ein formloser Antrag.

Kurzfassung

  • Fremdkontrolleure für Gewerbeabfall Bekanntgabe
  • Antrag notwendig
  • Im Ausland ausgestellte gleichwertige Nachweise werden anerkannt
  • Zuständige Stelle ist das jeweils örtlich zuständige Regierungspräsidium Kassel, Gießen oder Darmstadt.
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