Anreise  |  Kontakt  |  Notdienste  |  Öffnungszeiten  |  Webcams  |  

Gemeinsame elterliche Sorge bei nicht verheirateten Eltern; Sorgerecht beantragen

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen seit einer zum 19.05.2013 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (sogenannte Sorgeerklärungen), wenn sie einander heiraten oder soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

Es sind damit im Wesentlichen die folgenden Fallgestaltungen denkbar, die zu einem gemeinsamen Sorgerecht der nicht miteinander verheirateten Eltern führen:

  • Nach der Geburt des Kindes heiraten die Mutter und der Vater, der seine Vaterschaft zuvor anerkannt hat.
  • Die Mutter und der Vater erklären beim Jugendamt ihr Einverständnis zur gemeinsamen Sorge. Mutter und Vater haben damit das gemeinsame Sorgerecht.
  • Erklärt ein Elternteil sein Einverständnis nicht, kann der andere Elternteil versuchen, beim Jugendamt eine Einigung zu erreichen. Gelingt dies nicht oder hält er diesen Weg nicht für erfolgversprechend, kann er direkt einen Sorgerechtsantrag beim Familiengericht stellen. Dieses entscheidet darüber, ob es bei der Alleinsorge der Mutter bleibt oder ob das Sorgerecht auch auf den Vater mit übertragen wird.

Im letztgenannten Fall ist also die Durchführung eines familiengerichtlichen Verfahrens erforderlich.

Verfahrensablauf

Das familiengerichtliche Verfahren weist einige Besonderheiten auf und findet in einem abgestuften Verfahren statt. In bestimmten Fallkonstellationen kommt ein schriftliches und sehr vereinfachtes Verfahren in Betracht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird empfohlen, sich vom Jugendamt und soweit weitergehend erforderlich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Gebühren

Für das gerichtliche Verfahren fallen Gerichtsgebühren, bei Einschaltung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts auch Rechtsanwaltsgebühren, an, welche sich nach dem Verfahrenswert richten.

Ansprechpunkt

  • Für Beratung: das Jugendamt, das für den Wohnort des Kindes zuständig ist.
  • Für das gerichtliche Verfahren: in der Regel das Amtsgericht (Familiengericht) am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes.

Voraussetzungen

  • die Vaterschaft muss rechtswirksam anerkannt sein
  • die Eltern sind nicht miteinander verheiratet
  • die Mutter hatte bisher das alleinige Sorgerecht
  • die Eltern sind volljährig oder ihre gesetzlichen Vertreter stimmen zu

Hinweis: Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

zurück zur Übersicht

Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht »

Adresse:
Lahn-Dill-Kreis - 32.1 Soziale Dienste

Karl-Kellner-Ring 51
35578 Wetzlar Europaplatz 1
35683 Dillenburg Wilhelmstraße 20
35683 Dillenburg

Telefon: 06441 407-1501 (Verwaltungsstandort Wetzlar)
Telefon: 02771 407-6000 (Verwaltungsstandort Dillenburg)

Webseite: Homepage der Kreisverwaltung Lahn-Dill
Webseite: Digitaler Briefkasten
Webseite: Online-Angebote
E-Mail: uvg@lahn-dill-kreis.de

Öffnungszeiten:

Montag - Mittwoch
07:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag
07:30 - 12:30 Uhr und
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
07:30 - 12:30 Uhr
oder nach Vereinbarung

Detailansicht »

Adresse:
Lahn-Dill-Kreis - 32.2 Beistandschaften und Vormundschaften

Bismarckstraße 28 a/30
35683 Dillenburg Karl-Kellner-Ring 51
35576 Wetzlar

Telefon: 06441 407-1501

Webseite: Homepage der Kreisverwaltung Lahn-Dill
Webseite: Digitaler Briefkasten
Webseite: Online-Angebote

Öffnungszeiten:

Montag - Mittwoch
07:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag
07:30 - 12:30 Uhr und
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
07:30 - 12:30 Uhr
oder nach Vereinbarung

Ansprechpartner:
  • Frau Schönberger